Güterkraftverkehr

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Güterkraftverkehr ist nach §1 Abs. 1 GüKG

Auszug aus dem Güterkraftverkehrsgesetz

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.