Schriftliche Weisungen
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Version vom 14. Dezember 2007, 14:04 Uhr von W. Schwenk (Diskussion | Beiträge)
Schriftliche Weisungen werden allgemein auch Unfallmerkblatt (UMB) genannt. Sie enthalten Anweisungen zum Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen die sich bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ereignen können.
ADR-Fundstelle: Kapitel 5.4.3 Schriftliche Weisungen
Der Absender der Gefahrgüter ist für den Inhalt der Unfallmerkblätter verantwortlich. Es müssen Informationen über jeden beförderten Stoff, Gegenstand oder jede Gruppe darin in knapper Form enthalten sein.
Im einzelnen:
- -die Bezeichnung des Stoffes
- -die Gefahrgutklasse
- -die UN-Nummer
- -die von den Gütern ausgehende Art der Gefahr
- -vom Fahrzeugführer zu treffende Maßnahmen
- -die vom Fahrzeugführer zu verwendende Schutzausrüstung
- -allgemein zu treffende Maßnahmen (Warnung anderer Verkehrsteilnehmer, Verständigung von Polizei/Feuerwehr etc.)
- -Maßnahmen zur Verhinderung größerer Schäden die ohne Selbst- oder Fremdgefährdung durchführbar sind
- -besondere Maßnahmen die im Falle der Beförderung spezieller Güter zu treffen sind
- -sofern erforderlich: die Ausrüstung die für allgemeine, persönliche oder spezielle Maßnahmen benötigt wird