Zolllager
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Version vom 6. März 2008, 14:11 Uhr von W. Schwenk (Diskussion | Beiträge)
In einem Zolllager können Waren unversteuert gelagert werden.
Waren die sich in einem Zolllager unter zollamtlicher Überwachung befinden müssen nicht versteuert werden. Auch müssen keine Einfuhrgenehmigungen für diese Waren vorgelegt werden. So ist es beispielsweise möglich Waren aus den USA über ein deutsches Zolllager in die Schweiz zu liefern ohne das Zölle von der EU erhoben werden.
Um die Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers zu erhalten muss der Lagerhalter im Zollgebiet der EU ansässig sein.
Es gibt sechs verschiedene Zolllagertypen, die nach öffentlichen und privaten Zolllägern unterschieden werden.
- Öffentliche Zolllager: Typen A, B, F
- Private Zolllager: Typen C, D, E