Gabelstapler
Als Gabelstapler werden in der Regel frei lenkbare, motorisch angetriebene Flurförderzeuge die mit zwei stählernen Zinken als Lastaufnahmemittel ausgerüstet sind und Hubhöhen von bis zu ungefähr 8m erreichen, bezeichnet.
Gabelstapler haben in der Regel keine Strassenverkehrszulassung. Fahrzeuge ohne Strassenverkehrszulassung dürfen somit nur auf eingezäunten Betriebsgeländen eingesetzt werden.
Mit dem führen von Gabelstaplern dürfen nur Personen beauftragt werden die ihre Eignung nach BGV D27 nachgewiesen haben. Dort heisst es in §7 Absatz 1
- "Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, für diese tätigkeit Ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Fahrauftrag muss schriftlich erteilt werden."
Vor der Inbetriebnahme eines Gabelstaplers hat der Fahrer einen kurzen Sicherheitscheck durchzuführen:
- Sichtprüfung - keine Flüssigkeitsverluste (Brems-, Hydraulikflüssigkeiten, Treibstoffe), keine erkennbaren Schäden (Risse in den Gabelzinken, verbogenes Hubgerüst, Fahrerschutzdach intakt und fest angebracht, Teleskoprohre frei von Ölverschmutzungen, Bereifung)
- Funktionsprüfung - Schaltschloss und Schlüssel, Bremsen (auch die Handbremse), Hupe, Beleuchtung (falls Vorhanden), Batterieladeanzeige, Lenkradspiel, Hydraulik, Hubkettenspannung
Sollten bei dieser Prüfung erkennbare Schäden festgestellt werden darf der Gabelstapler nicht in Betrieb genommen werden.