Einheitspapier
In Deutschland wird nur noch der vollständige Satz mit 8 Exemplaren des Einheitspapiers verwendet.
- 1 Exemplar für das Versendungs-/Ausfuhrland
- 2 Exemplar für die Statistik - Versendungs-/Ausfuhrland
- 3 Exemplar für den Versender/Ausführer
- 4 Exemplar für die Bestimmungsstelle
- 5 Rückschein - gemeinschaftliches Versandverfahren
- 6 Exemplar für das Bestimmungsland
- 7 Exemplar für die Statistik - Bestimmungsland
- 8 Exemplar für den Empfänger
Das Einheitspapier ist in allen Fällen des Warenverkehrs
- – zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern
- – zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittländern als den EFTA-Ländern
zu verwenden, soweit nicht die Verwendung anderer Formulare ausdrücklich vorgesehen ist, oder ein von Bundesministerium der Finanzen zugelassenes IT-Verfahren in Anspruch genommen wird. Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist das Einheitspapier nur in den ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen zu verwenden (z. B. als Versandanmeldung T2 für die Beförderung von Gemeinschaftswaren aus Deutschland nach Italien durch die Schweiz oder als Versandpapier T2L nach Maßgabe der Vorschriften über den zollrechtlichen Status der Waren).
Welche Exemplare des Einheitspapiers jeweils zu verwenden sind kann im Merkblatt zum Einheitspapier nachgelesen werden.