Aufbewahrungsfristen
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Version vom 5. Juni 2008, 04:36 Uhr von W. Schwenk (Diskussion | Beiträge)
Die Aufbewahrungsfristen für Dokumente des Geschäftsverkehrs sind in §147 der Abgabenordnung festgelegt. Danach beträgt die Zeitraum über den folgende Dokumente aufbwahrt werden müssen mindestens 6 Jahre für:
- Angebote (erhaltene und Kopien versandter)
- Auftragsbestätigungen (erhaltene und Kopien versandter)
- Bestellungen (erhaltene und Kopien versandter)
- Lieferscheine
- Mahnbescheide
- Preislisten
Die folgenden Unterlagen müssen für mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden:
- Buchführungsunterlagen
- Buchungsbelege
- Quittungen
- Rechnungen (erhaltene oder Kopien versandter)
- Inventare
- Jahresabschlüsse
- Lageberichte
- Verträge
- Zahlungsbelege
- Spendenbescheinigungen