Aufbewahrungsfristen
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Version vom 2. Juli 2008, 05:34 Uhr von W. Schwenk (Diskussion | Beiträge)
Die Aufbewahrungsfristen für Dokumente des Geschäftsverkehrs sind in §147 der Abgabenordnung festgelegt. Danach beträgt die Zeitraum über den folgende Dokumente aufbwahrt werden müssen mindestens 6 Jahre für:
- erhaltene und Kopien versandter Angebote
- erhaltene und Kopien versandter Auftragsbestätigungen
- erhaltene und Kopien versandter Bestellungen
- Lieferscheine
- Mahnbescheide
- Preislisten
Die folgenden Unterlagen müssen für mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden:
- Buchführungsunterlagen
- Buchungsbelege
- Quittungen
- erhaltene oder Kopien versandter Rechnungen
- Inventare
- Jahresabschlüsse
- Lageberichte
- Verträge
- Zahlungsbelege
- Spendenbescheinigungen