ADR 2007 1.6.2 Druckgefäße für Gase der Klasse 2
1.6.2 Druckgefäße für Gase der Klasse 2
1.6.2.1
Druckgefäße, die vor dem 1. Januar 1997 gebaut wurden und die nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, deren Beförderung aber nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften des ADR zugelassen war, dürfen nach diesem Zeitpunkt weiterhin verwendet werden, sofern sie den in den Verpackungsanweisungen P 200 und P 203 enthaltenen Vorschriften für die wiederkehrenden Prüfungen entsprechen.
1.6.2.2
Flaschen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1, die vor dem 1. Januar 1997 einer erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung unterzogen wurden, dürfen bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten Befüllung oder ihrer nächsten wiederkehrenden Prüfung in ungereinigtem leeren Zustand ohne Gefahrzettel befördert werden.
1.6.2.3
Vor dem 1. Januar 2003 gebaute Druckgefäße für Stoffe der Klasse 2 dürfen nach dem 1. Januar 2003 nach den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein.
1.6.2.4
Druckgefäße, die nach technischen Regelwerken ausgelegt und gebaut sind, die gemäß Abschnitt 6.2.3 nicht mehr anerkannt sind, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.2.5
Druckgefäße und ihre Verschlüsse, die nach Normen ausgelegt und gebaut sind, die zum Zeitpunkt ihres Baus anwendbar waren, jedoch in Abschnitt 6.2.2 oder Abschnitt 6.2.5 nicht mehr aufgeführt sind, dürfen weiterverwendet werden.