ADR 2007 2.2.42.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Version vom 16. März 2009, 21:37 Uhr von W. Schwenk (Diskussion | Beiträge)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

2.2.42.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

  • UN 3255 tert-BUTYLHYPOCHLORIT;
  • selbsterhitzungsfähige feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3127 zugeordnet sind, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).