Rheinische Palettenklauseln
Die Rheinischen Palettenklauseln wurden im März 2004 von der Deutschen Industrie und Handelskammer (DIHK) eingeführt. Sie sollen Rechtssicherheit beim Palettentausch für den Absender, den Transporteur und den Empfänger gewährleisten. Diese Klauseln können ähnlich wie Incoterms in Frachtverträgen festgehalten werden.
Beim Tausch der Paletten werden zwei verschiedene Tauschklauseln unterschieden:
Kölner Palettentausch
Beim Kölner Palettentausch werden vom Transporteur eigene Paletten für den Transport eingebracht und die Paletten direkt bei der Übernahme getauscht. Das bedeutet der Verlader stellt eine Anzahl zur Abholung bereit und der Fahrer der diese Paletten abholt lässt die gleiche Anzahl Paletten beim Verlader zurück. So liefert der Fahrer die übernommenen Paletten beim Empfänger an und erhält vom Warenempfänger die angelieferte Anzahl Paletten als Leergut. Der Verlader sichert gleichzeitig zu das die Paletten beim Empfänger ebenso wieder sofort getauscht werden können, ist dies nicht der Fall ist der Verlader in der Pflicht dem Transporteur die beim Empfänger nicht erhaltenen Paletten zuzuführen.
Bonner Palettentausch
Wird der Bonner Palettentausch vereinbart, übernimmt der Fahrer die Paletten ohne sofort zu Tauschen. Die übernommenen Paletten werden auf einem sog. Palettenkonto verbucht. Das bedeutet das der Frachtführer keine eigenen Paletten zum Tausch einsetzen muss. Der Verlader kann den Transporteur nur zum Palettentausch beim Empfänger verpflichten wenn dieser zusichert das an der Ablieferstelle die gleiche Anzahl angelieferter Paletten zum Tausch bereitgehalten werden. Ist dies nicht der Fall ist der Verlader in der Pflicht dem Transporteur die beim Empfänger nicht erhaltenen Paletten zuzuführen. In der Regel werden die Paletten aber auch beim Empfänger auf einem Palettenkonto verbucht. Den Ausgleich dieses Konto nehmen Absender und Empfänger in der Regel direkt, ohne den Transporteur der die Ware tatsächlich angeliefert hat, durch.