Rheinische Palettenklauseln

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Die Rheinischen Palettenklauseln wurden im März 2004 von der Deutschen Industrie und Handelskammer (DIHK) eingeführt. Sie sollen Rechtssicherheit beim Palettentausch für den Absender, den Transporteur und den Empfänger gewährleisten. Diese Klauseln können ähnlich wie Incoterms in Frachtverträgen festgehalten werden. Entwickelt wurden Sie von den Spitzenverbänden der verladenden Industrie, der Spedition und des Güterkraftverkehrs.

Die Klauseln setzen sich mit dem mit dem Einsatz und Tausch von genormten (UIC-Norm 435), tauschfähigen Mehrwegpaletten (z.B. Euro-Flachpalette, Euro-Gitterboxpalette) im Warenhandel auseinander.

Beim Tausch der Paletten werden zwei verschiedene Tauschklauseln unterschieden:

Kölner Palettentausch

Beim Kölner Palettentausch werden vom Transporteur eigene Paletten für den Transport eingebracht und die Paletten direkt bei der Übernahme getauscht. Das bedeutet der Verlader stellt eine Anzahl zur Abholung bereit und der Fahrer der diese Paletten abholt lässt die gleiche Anzahl Paletten beim Verlader zurück. So liefert der Fahrer die übernommenen Paletten beim Empfänger an und erhält vom Warenempfänger die angelieferte Anzahl Paletten als Leergut. Der Verlader sichert gleichzeitig zu das die Paletten beim Empfänger ebenso wieder sofort getauscht werden können, ist dies nicht der Fall ist der Verlader in der Pflicht dem Transporteur die beim Empfänger nicht erhaltenen Paletten zuzuführen.

Bonner Palettentausch

Wird der Bonner Palettentausch vereinbart, übernimmt der Fahrer die Paletten ohne sofort zu Tauschen. Das bedeutet das der Frachtführer keine eigenen Paletten zum Tausch einsetzen muss. Der Frachtführer erhält an der Entladestelle leere Palleten vom Empfänger der Ware und liefert diese an den Absender zurück.

Für die Details der beiden Tauschklauseln existieren eigene Seiten: