§ 343 Handelsgeschäfte

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Version vom 1. Oktober 2009, 05:47 Uhr von W. Schwenk (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „== § 343 Handelsgeschäfte == (1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. (2) (weggefalle...“)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

§ 343 Handelsgeschäfte

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)