Hubwagen

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Hubwagen

Hubwägen sind handbetätigte Mitgänger-Flurförderzeuge.

Betriebsanweisung

Für den Betrieb und die Benutzung von Hubwagen müssen nach der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift (BGV) D27 Betriebsanweisungen erstellt und bekannt gemacht werden.

Prüfung der Geräte

Art, Umfang und Frist der technischen Überprüfungen muss der Unternehmer selbst festlegen und durch eine befähigte Person durchführen lassen. Nach dem derzeitigen Stand der Technik muss eine solche Prüfung mindestens einmal jährlich durchgeführt werden.

Wichtige Hinweise

Verbotszeichen
  • Handhubwagen sind keine Tretroller!. Die Benutzung von Hubwagen als Roller ist besonders gefährlich da die Fahrzeuge nur noch unsicher gelenkt und abgebremst werden können. Dies gilt insbesondere dann wenn eine gewisse Geschwindigkeit überschritten wird. Schwere Unfälle können die Folge sein.
  • Die Deichsel muss so befestigt sein das Sie nich herauf- oder herunterschlagen kann. In der Ruhestellung muss die Deichsel eine Senkrechte Position halten.
  • Geneigte Verkehrswege dürfen nur langsam Befahren werden. Die Last ist auf geneigten Flächen stets Bergseitig zu führen.
  • Bei der Beförderung in Aufzügen die nicht durch eigene Wände gegen die Schachtwand abeschirmt sind ist darauf zu achten das der Hubwagen nicht mit der Schachtwand in Berührung kommt.

Quellen

  • Informationsschrift "Innerbetrieblicher Transport" der Berufsgenossenschaft Druck- und Papierverarbeitung