Verkauf
In vielen Unternehmen wird die Vertriebsabteilung als "Verkauf'" bezeichnet. Näheres hierzu finden Sie im Artikel Vertrieb.
Verkauf im eigentlichen Sinne meint die Übereignung einer Sache oder eines Rechts gegen Entgelt. Beim Verkauf findet also ein Eigentümerwechsel statt. Ein Wechsel des Besitzers ist beim Verkauf nicht zwangsläufig.
Inhaltsverzeichnis
bewegliche Sachen
Der Verkauf einer beweglichen Sache setzt eine übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner voraus. Dem folgt die Übergabe der beweglichen Sachen an den Käufer, dieser leistet im Gegenzug die vereinbarte Bezahlung.
Die gesetzliche Grundlage für den Verkauf beweglicher Sachen im Privatrecht bilden die §§ 929 ff. BGB Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
unbewegliche Sachen
Der Verkauf von unbeweglichen Sachen wie Beispielsweise (Häuser, Wohnungen etc.) findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 873 und 925 ff. BGB.
Dienstleistungen und Rechte
Der Verkauf von immateriellen Gütern (Dienstleistungen) und Rechten unterliegt anderen gesetzlichen Grundlagen die je nach Art der Dienstleistung oder Recht variieren.