§ 432 Ersatz sonstiger Kosten: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
K
K (hat „Ersatz sonstiger Kosten“ nach „§ 432 Ersatz sonstiger Kosten“ verschoben)
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 2: Zeile 2:
 
== § 432 HGB Ersatz sonstiger Kosten ==
 
== § 432 HGB Ersatz sonstiger Kosten ==
  
Haftet der [[Frachtführer]] wegen [[Verlust]] oder [[Schaden|Beschädigung]], so hat er über den nach den §§ [[Wertersatz|429]] bis [[Haftungshöchstbetrag|431]] zu leistenden Ersatz hinaus die [[Fracht]], öffentliche Abgaben und sonstige [[Kosten]] aus Anlaß der [[Beförderung]] des [[Gut]]es zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.  
+
Haftet der [[Frachtführer]] wegen [[Verlust (Sache)|Verlust]] oder [[Schaden|Beschädigung]], so hat er über den nach den §§ [[Wertersatz|429]] bis [[Haftungshöchstbetrag|431]] zu leistenden Ersatz hinaus die [[Fracht]], öffentliche Abgaben und sonstige [[Kosten]] aus Anlaß der [[Beförderung]] des [[Gut]]es zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.  
  
 
[[Kategorie:Frachtrecht]]
 
[[Kategorie:Frachtrecht]]

Aktuelle Version vom 29. September 2009, 06:51 Uhr

Scales Of Justice.png
Die jeweiligen Autoren und sonstigen Verantwortlichen dieses Projekts übernehmen keine Haftung für den Inhalt der veröffentlichten Artikel, insbesondere im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. Das Geltendmachen von Ansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen

§ 432 HGB Ersatz sonstiger Kosten

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.