§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn

  1. ein Konnossement ausgestellt ist oder
  2. die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.