090611 Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen

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Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen ab dem 1. Juli 2009

Aus gegebener Veranlassung und aufgrund missverständlicher Verlautbarungen anderer Stellen weist das Bundesministerium der Finanzen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ab dem 1. Juli 2009 die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 ZK-DVO) besteht.

Das bisherige schriftliche Ausfuhrverfahren wird durch das elektronische Ausfuhrverfahren ersetzt. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen betrifft ab dem 1. Juli 2009 alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg und gilt auch für die vereinfachten Ausfuhrverfahren. Damit sind ab dem 1. Juli 2009 Ausfuhranmeldungen in elektronischer Form abzugeben, es sei denn, mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldungen kommen in Betracht.

Ausschließlich in Fällen einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders ist nach dem 1. Juli 2009 die Abgabe einer schriftlichen Ausfuhranmeldung möglich. Die Inanspruchnahme des Ausfallkonzepts setzt u.a. voraus, dass die technische Störung dem Service Desk mitgeteilt und von diesem bestätigt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS, Ziffer 8.2.6 hingewiesen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen