090629 AZR: Eisenbahntransit durch die Schweiz

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AZR: Eisenbahntransit durch die Schweiz

Gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren - Multilaterale Vereinbarung zur Vereinfachung des Eisenbahntransits durch die Schweiz (Swiss-Corridor T2) nach Artikel 6 des Übereinkommens über ein Gemeinsames Versandverfahren.

Verlängerung des Memorandum of Understanding bis zum 30. Juni 2011

Die Verordnungen (EG) Nummer 648/2005 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. April 2005 und Nummer 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung des Zollkodex und der Durchführungsbestimmungen (sogenannte Sicherheitsinitiative) sehen im Warenverkehr mit Drittstaaten sicherheitssummarische Ein- und Ausgangsanmeldungen vor. Der Zeitpunkt 1. Juli 2009, ab dem diese Meldungen verpflichtend geworden wären, ist mit der Verordnung (EG) Nummer 273/2009 der Kommission vom 2. April 2009 auf den 1. Januar 2011 verschoben worden.

Die durch das Swiss-Korridor-Verfahren etablierten Vereinfachungen hätten vor diesem Hintergrund ab dem 1. Juli 2009 bzw. 1. Januar 2011 nicht mehr aufrechterhalten werden können. Die bisher erzielten Verhandlungsergebnisse zwischen der Europäischen Kommission und der Schweizer Zollverwaltung bezüglich einer gegenseitigen Anerkennung eines zu schaffenden Sicherheitsniveaus ermöglichen jedoch die Aufrechterhaltung des Swiss-Korridor-Verfahrens über oben genanntes Datum hinaus.

Die Zollverwaltungen der am Korridor-Verfahren beteiligten Länder Niederlande, Belgien, Frankreich, Italien, Schweiz und Deutschland sind daher übereingekommen, die multilaterale Vereinbarung (Memorandum of Understanding), welche die Grundlage des Swiss-Korridor-Verfahrens darstellt, um weitere zwei Jahre bis zum 30. Juni 2011 zu verlängern. Die Inanspruchnahme des Verfahrens durch die Bewilligungsinhaber ist demnach weiterhin möglich.

Anträge zur Erteilung einer Bewilligung für das Swiss-Korridor-Verfahren sind an die Bundesfinanzdirektion Nord zu richten.

Quelle: Zoll