ADR 2007 1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern: Unterschied zwischen den Versionen

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Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
 
  
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Absatz 2.2.7.1.2.
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Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Absatz [[ADR 2007 2.2.7.1 Definition der Klasse 7|2.2.7.1.2]].
  
 
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Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels 3.3 teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADR freigestellt. Diese Freistellung gilt, wenn unter der Eintragung der entsprechenden gefährlichen Güter in der Spalte 6 des Kapitels 3.2 Tabelle A die Sondervorschrift aufgeführt ist.
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Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels [[ADR 2007 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften|3.3]] teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADR freigestellt. Diese Freistellung gilt, wenn unter der Eintragung der entsprechenden gefährlichen Güter in der Spalte 6 des Kapitels [[ADR 2007 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter|3.2]] Tabelle A die Sondervorschrift aufgeführt ist.
  
 
== 1.1.3.4.2 ==
 
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Bestimmte gefährliche Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind, können Freistellungen unterliegen,
 
Bestimmte gefährliche Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind, können Freistellungen unterliegen,
vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels 3.4 sind erfüllt.
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vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern|3.4]] sind erfüllt.
  
 
[[Kategorie:ADR 2007]]
 
[[Kategorie:ADR 2007]]

Aktuelle Version vom 16. Januar 2009, 19:15 Uhr

1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern

Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Absatz 2.2.7.1.2.

1.1.3.4.1

Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels 3.3 teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADR freigestellt. Diese Freistellung gilt, wenn unter der Eintragung der entsprechenden gefährlichen Güter in der Spalte 6 des Kapitels 3.2 Tabelle A die Sondervorschrift aufgeführt ist.

1.1.3.4.2

Bestimmte gefährliche Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind, können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels 3.4 sind erfüllt.