ADR 2007 2.2.2.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Gase

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2.2.2.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Gase

2.2.2.2.1

Die chemisch instabilen Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Reaktion, wie z.B. Zerfall, Disproportionierung oder Polymerisation, unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.2.2.2

Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

  • UN 2186 CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
  • UN 2421 DISTICKSTOFFTRIOXID
  • UN 2455 METHYLNITRIT
  • tiefgekühlt verflüssigte Gase, die den Klassifizierungscodes 3 A, 3 O oder 3 F nicht zugeordnet werden können
  • gelöste Gase, die den UN-Nummern 1001, 2073 oder 3318 nicht zugeordnet werden können
  • Druckgaspackungen, bei denen Gase, die gemäß Absatz 2.2.2.1.5 giftig oder gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 pyrophor sind, als Treibmittel verwendet werden
  • Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich seiner Giftigkeit und Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht (siehe Abschnitte 2.2.61 und 2.2.8)
  • Gefäße, klein, mit Gas, die sehr giftige Gase (LC50-Wert kleiner als 200 ppm) oder gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 pyrophore Gase enthalten.