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Keine Angebote im rechtlichen Sinne sind Angebote in Zeitungsanzeigen, Fernseh- und Kinowerbung oder auf Plakaten. Hier handelt es sich um eine Anpreisung von Waren an die Öffentlichkeit. Angebote im rechtlichen Sinn sind immer an eine bestimmte Person gerichtet.
 
Keine Angebote im rechtlichen Sinne sind Angebote in Zeitungsanzeigen, Fernseh- und Kinowerbung oder auf Plakaten. Hier handelt es sich um eine Anpreisung von Waren an die Öffentlichkeit. Angebote im rechtlichen Sinn sind immer an eine bestimmte Person gerichtet.
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[[Kategorie:Vertragsrecht]]

Version vom 13. Juli 2008, 21:43 Uhr

Ein Angebot ist eine Willenserklärung des Lieferanten, eine bestimmte Leistung zu erbringen. In der Regel geht einem Angebot eine Anfrage voraus. Das Angebot ist im gegensatz zur Anfrage rechtlich bindend. Die Verpflichtung zur erbringung der Leistung kann der Lieferer durch sog. Freizeichnungsklauseln unterbinden. Für ein Angebot gibt es keine Formvorschrift, es kann also mündlich, telefonisch, per E-Mail abgegeben werden, allerdings wird in den meisten Fällen die Schriftform gewählt.

Ablauf

Einem Angebot geht in der Regel eine Anfrage voraus. Der Käufer wird meist mehrere Anfragen stellen um einen Angebotsvergleich durchführen zu können. Daraufhin erfolgt eine Bestellung, die der Lieferant mit einer Auftragsbestätigung annimmt dadurch kommt ein Kaufvertrag zustande.

Bestandteile

Für ein Angebot gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften, meistens wird es jedoch schriftlich abgegeben. In einem Angebot sollten folgende Dinge festgelegt werden:

  • Art, Qualität der Leistung
  • Menge und Preis (evtl. Mengenrabatte und Boni)
  • Kosten für Fracht und Verpackung
  • Lieferzeit und Versandweg
  • Zahlungsbedingungen (inkl. Skonti)
  • Gerichtsstand und Erfüllungsort
  • Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt
  • Gewährleistungsbedingungen
  • Gültigkeitsdauer des Angebots

rechtliche Bindung

Angebote sind rechtsverbindliche Willenserklärungen, durch Freizeichnungsklauseln wie zum Beispiel:

  • Angebot freibleibend
  • Lieferung solange Vorrat reicht
  • ohne Gewähr
  • Preis freiblebend etc.

kann sich der Verkäufer von der Verpflichtung zur Leistung freimachen.

Auf der anderem Seite erlischt ein Angebot wenn die Frist des Angebotes abgelaufen ist, der Käufer das Angebot in der Bestellung abändert oder der Verkäufer das Angebot rechtzeitig widerruft.

Keine Angebote im rechtlichen Sinne sind Angebote in Zeitungsanzeigen, Fernseh- und Kinowerbung oder auf Plakaten. Hier handelt es sich um eine Anpreisung von Waren an die Öffentlichkeit. Angebote im rechtlichen Sinn sind immer an eine bestimmte Person gerichtet.