BGV D27

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Version vom 11. April 2007, 03:05 Uhr von W. Schwenk (Diskussion | Beiträge)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BGV D27 (bisherige VBG 36) Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge Stand: Januar 2002

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger. (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für FIurförderzeuge mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie

1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar
2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet
3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.

(2) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie

1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind
2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.