Bonner Palettentausch

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Der Bonner Palettentausch ist eine der beiden Rheinischen Palettentauschklauseln.

Wurde Bonner Palettentausch vereibart bedeutet dies das das Verkehrsunternehmen keine eigenen Paletten einsetzt. Der Auftraggeber verpflichtet den Empfänger an der Entladestelle bei der Ablieferung des palettierten Gutes dazu leere Paletten gleicher Art, Anzahl und Güte zu übergeben, gleichzeitig wird das Verkehrsunternehmen zur Rücklieferung der zurück übergebenen Paletten an den Auftraggeber verpflichtet.

Ziel des Bonner Palettentauschs

Alle an einer Transportkette beteiligten haben ein Interesse daran den eignen Bestand an Paletten kostengünstig zu erhalten, da solche Ladehilfsmittel in der Regel nicht zusammen mit der Ware an den Kunden verkauft werden, sondern an den Absender zurückzuliefern oder in sonstiger Weise auszugleichen sind. Deshalb werden tauschbare genormte Paletten eingesetzt die durch andere Paletten gleicher Art und Güte getauscht werden können.

Allgemeine Bestimmungen

1. Damit der Bonner Palettentausch erfolgen kann, hat der Auftraggeber auf der Lieferebene (Verhältnis Lieferant/Urversender zum Empfänger) den Empfänger in den Palettentausch einzubinden, soweit er nicht Vertragspartner des Fracht- oder Speditionsvertrages ist.

2. Der Auftraggeber kann die Durchführung des Palettentausches dem Verkehrsunternehmen nur aufgeben, wenn der Empfänger verpflichtet wurde, bei Anlieferung palettierter Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte zurückzugeben. Für die Tauschfähigkeit gilt die UIC-Norm 435-4 des internationalen Eisenbahnverbandes.

3. Die übergebenen Paletten gehen bestimmungsgemäß in das Eigentum des Empfängers über. Sie sind durch andere Paletten gleicher Art und Güte auszugleichen.

4. Verlader im Sinne dieser Palettenklauseln ist das Unternehmen, das die palettierten Güter verlädt oder als unmittelbarer Besitzer dem Verkehrsunternehmen zur Beförderung übergibt. Der Verlader muss nicht mit dem Auftraggeber des Verkehrsunternehmens identisch sein.

5. Soweit in diesen Regeln Schriftlichkeit verlangt wird, reicht Textform im Sinne des § 126 b BGB aus.

6. Eine Vereinbarung über die Vergütung des Palettentausches bleibt den Parteien vorbehalten.

Pflichten der Beteiligten

An der Beladestelle

hat das Verkehrsunternehmen:

  • die Anzahl und Art der übernommenen beladenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten.

der Verlader hat:

  • sich für den Auftraggeber Anzahl und Art der beladenen Paletten quittieren zu lassen.

An der Entladestelle

hat das Verkehrsunternehmen:

  • das palettierte Gut abzuliefern und sich die Ablieferung der Paletten nach Anzahl und Art quittieren zu lassen,
  • die angebotenen leeren Paletten auf ihre äußerlich erkennbare Tauschfähigkeit zu prüfen, Anzahl und Art der übernommenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
  • sich einen etwaigen Nichttausch bestätigen zu lassen.

Der Empfänger hat:

  • für den Auftraggeber Anzahl und Art der beladenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
  • dem Verkehrsunternehmen leere Paletten gleicher Anzahl und Art in tauschfähigem Zustand zu übergeben, sich die Übergabe quittieren zu lassen und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
  • bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Güte übergeben werden oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, dies zu bestätigen.

sonstige Pflichten

  • Das Verkehrsunternehmen hat übernommene leere Paletten in der entsprechenden Anzahl binnen eines Monats nach Annahme an der Beladestelle abzuliefern, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
  • Das Verkehrsunternehmen hat den Auftraggeber, wenn der Empfänger nicht oder nur teilweise getauscht hat, innerhalb eines Monats ab Ablieferung zu informieren und dieser Information die Bestätigung über die nicht getauschten Paletten beizufügen.
  • Gibt das Verkehrsunternehmen, wenn der Empfänger nicht oder nur teilweise getauscht hat, eine entsprechende Bestätigung über den Nichttausch binnen eines Monats ab Ablieferung an seinen Auftraggeber heraus, ist es insoweit von der Rückgabe- und Rücklieferungspflicht befreit.

siehe auch: Kölner Palettentausch