Gefährdungsbeurteilung

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Der Arbeitgeber ist nach §5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die Gefahren an einem Arbeitsplatz zu beurteilen und eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Aufgrund dieser Beurteilung muss er feststellen welchen Maßnahmen zu ergreifen sind.

Mögliche Gefahren können sich unter anderem ergeben durch:

  • die Einrichtung und die Gestaltung der Arbeitsplätze
  • physikalische, chemische und/oder biologische Einwirkungen
  • Arbeitsmittel wie Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsstoffe und den Umgang damit
  • die Gestaltung der Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen oder der Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
  • unzureichenden Qualifikation und Unterweisung der Arbeitnehmer

Die Gefährdungsbeurteilung muss Dokumentiert werden, dies kann beispielsweise durch Berichte des betrieblichen Sicherheitsexperten geschehen. Für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird folgende Vorgehensweise empfohlen:

  • Systematische Untergliederung des Betriebes in einzelne Betrachtungsbereiche. Bei identischen Arbeitsplätzen/Arbeitsbereichen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes.
  • Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen in den einzelnen Arbeitsbereichen. Welche Gefahren bestehen? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit für ein eintreten einer Schadenssituation? Welche Konsequenzen kann das Schadensereignis nach sich ziehen?
  • Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Definition der zu erreichenden Ziele und Festlegung von Vorschriften und Arbeitsanweisungen zur Durchführung von Arbeitsschritten und Bedienung von Maschinen und Anlagen.
  • Zyklische Überprüfung der festgelegten Maßnahmen und deren Wirksamkeit. Gibt es neue Erkenntnisse über eine bestimmte Gefährdung? Sind bessere Schutzmaßnahmen aufgrund neuer Techniken verfügbar? Gibt es Änderungen bei der körperlichen Belastbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer?