Gewerblicher Güterkraftverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

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Auszug aus dem [[Güterkraftverkehrsgesetz]]
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§ 1 Begriffsbestimmungen
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Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit<br>Kraftfahrzeugen, die einschließlich  Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen <br>haben.
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Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht [[Werkverkehr]] im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist<br>[[gewerblicher Güterkraftverkehr]].
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Gewerblicher Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen einschliesslich Anhänger ist Erlaubnis- und Versicherungspflichtig. Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ([[EWR]]) wird eine [[Gemeinschaftslizenz]] benötigt. Diese Gemeinschaftslizenz kann sowohl für innerdeutsche als auch für innerstaatliche Verkehre ([[Kabotage]]verkehre) in anderen [[europäische Union|EU]]/[[EWR]] Staaten genutzt werden. Ist der Fahrer ein Angehöriger eines Drittstaates benötigt er zudem eine [[Fahrerbescheinigung]].
 
Gewerblicher Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen einschliesslich Anhänger ist Erlaubnis- und Versicherungspflichtig. Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ([[EWR]]) wird eine [[Gemeinschaftslizenz]] benötigt. Diese Gemeinschaftslizenz kann sowohl für innerdeutsche als auch für innerstaatliche Verkehre ([[Kabotage]]verkehre) in anderen [[europäische Union|EU]]/[[EWR]] Staaten genutzt werden. Ist der Fahrer ein Angehöriger eines Drittstaates benötigt er zudem eine [[Fahrerbescheinigung]].
  
 
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Version vom 20. Februar 2016, 17:03 Uhr

Güterkraftverkehr der nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) kein Werkverkehr ist, ist gewerblicher Güterkraftverkehr (Abk. gKv).

Definition

Auszug aus dem Güterkraftverkehrsgesetz

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen
haben. [...] Abs. (4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist
gewerblicher Güterkraftverkehr.

Allgemeines

Gewerblicher Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen einschliesslich Anhänger ist Erlaubnis- und Versicherungspflichtig. Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) wird eine Gemeinschaftslizenz benötigt. Diese Gemeinschaftslizenz kann sowohl für innerdeutsche als auch für innerstaatliche Verkehre (Kabotageverkehre) in anderen EU/EWR Staaten genutzt werden. Ist der Fahrer ein Angehöriger eines Drittstaates benötigt er zudem eine Fahrerbescheinigung.

Brancheninfo gew güKV.gif