Kabotage: Unterschied zwischen den Versionen

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Unternehmen aus Staaten die nicht zum EWR gehören, können Grundsätzlich keine Genehmigung für Kabotageverkehre erhalten, da sie keine [[Gemeinschaftslizenz]] erhalten können. Für die Staaten die seit 2004 der [[Europäische Union|EU]] beigetreten sind gelten Übergangsregelungen:
 
Unternehmen aus Staaten die nicht zum EWR gehören, können Grundsätzlich keine Genehmigung für Kabotageverkehre erhalten, da sie keine [[Gemeinschaftslizenz]] erhalten können. Für die Staaten die seit 2004 der [[Europäische Union|EU]] beigetreten sind gelten Übergangsregelungen:
* 2+2+1-Regelung - [[Estland]], [[Lettland]], [[Litauen]], die [[Tschechien|Tschechische Republik]] und die [[Slowakei]]. Für Unternehmen aus diesen Staaten ist die Kabotege bis 2006 grundsätzlich nicht erlaubt gewesen. 2006 wurde das Kabotageverbot wegen weiterhin bestehender Wettbewerbsverzerrungen um weitere 2 Jahre verlängert. 2008 kann das Verbot erneut um maximal 1 Jahr verlängert werden.
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* 2+2+1-Regelung - [[Estland]], [[Lettland]], [[Litauen]], die [[Tschechien|Tschechische Republik]] und die [[Slowakei]]. Für Unternehmen aus diesen Staaten ist die Kabotege bis 2006 grundsätzlich nicht erlaubt gewesen. 2006 wurde das Kabotageverbot wegen weiterhin bestehender Wettbewerbsverzerrungen um weitere 2 Jahre verlängert. 2008 kann das Verbot erneut um maximal 1 Jahr verlängert werden. Zum 1. Mai 2009 soll der deutsche Kabotagemarkt für Unternehmen aus den oben genannten Staaten freigegeben werden.
* 3+2-Regelung - [[Polen]], [[Ungarn]], [[Bulgarien]] und [[Rumänien]]. Unternehmen aus diesen Staaten können innerhalb der ersten drei Jahre keine Kabotageerlaubnis erhalten. Die Frist kann um maximal 2 Jahre verlängert werden.
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* 3+2-Regelung - [[Polen]], [[Ungarn]], [[Bulgarien]] und [[Rumänien]]. Unternehmen aus diesen Staaten können innerhalb der ersten drei Jahre keine Kabotageerlaubnis erhalten. Die Frist kann um maximal 2 Jahre verlängert werden. Für diese Staaten fällt das Kabotageverbot spätestens zum 01.01.2010.
 
* Für Unternehmen aus [[Slowenien]], [[Malta]] und [[Zypern]] gilt die Gemeinschaftslizenz auch für Kabotageverkehre bereits ab dem beitritt zur EU.
 
* Für Unternehmen aus [[Slowenien]], [[Malta]] und [[Zypern]] gilt die Gemeinschaftslizenz auch für Kabotageverkehre bereits ab dem beitritt zur EU.
Zum 1. Mai 2009 soll der deutsche Kabotagemarkt für Unternehmen aus den oben genannten Staaten freigegeben werden. Mit Tschechien wurde ein Kabotagekontingent vereinbart um den [[Vorlauf|Vor]]- und [[Nachlauf]] im [[kombinierter Verkehr|kombinierten Verkehr]] auf der Strecke Losovice-Duisburg durchführen zu können.
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== Quellen ==
 
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Version vom 22. Juni 2008, 09:31 Uhr

Definition

Kabotage ist der innerstaatliche Güterkraftverkehr (GKV) durch gebietsfremde Unternehmer, die in einem anderen Staat niedergelassen sind.

Gesetzliche Grundlagen

  • EWG-Verordnung Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind.
  • EWG-Verordnung Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten.
  • Güterkraftverkehrsgesetz

Allgemeines

Unternehmen aus Staaten die nicht zum EWR gehören, können Grundsätzlich keine Genehmigung für Kabotageverkehre erhalten, da sie keine Gemeinschaftslizenz erhalten können. Für die Staaten die seit 2004 der EU beigetreten sind gelten Übergangsregelungen:

  • 2+2+1-Regelung - Estland, Lettland, Litauen, die Tschechische Republik und die Slowakei. Für Unternehmen aus diesen Staaten ist die Kabotege bis 2006 grundsätzlich nicht erlaubt gewesen. 2006 wurde das Kabotageverbot wegen weiterhin bestehender Wettbewerbsverzerrungen um weitere 2 Jahre verlängert. 2008 kann das Verbot erneut um maximal 1 Jahr verlängert werden. Zum 1. Mai 2009 soll der deutsche Kabotagemarkt für Unternehmen aus den oben genannten Staaten freigegeben werden.
  • 3+2-Regelung - Polen, Ungarn, Bulgarien und Rumänien. Unternehmen aus diesen Staaten können innerhalb der ersten drei Jahre keine Kabotageerlaubnis erhalten. Die Frist kann um maximal 2 Jahre verlängert werden. Für diese Staaten fällt das Kabotageverbot spätestens zum 01.01.2010.
  • Für Unternehmen aus Slowenien, Malta und Zypern gilt die Gemeinschaftslizenz auch für Kabotageverkehre bereits ab dem beitritt zur EU.

Mit Tschechien wurde ein Kabotagekontingent vereinbart um den Vor- und Nachlauf im kombinierten Verkehr auf der Strecke Losovice-Duisburg durchführen zu können.

Quellen