Lagervertrag: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
 
Zeile 2: Zeile 2:
  
 
In [[§468 HGB]] sind die Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten geregelt. Danach ist der Einlagerer verpflichtet, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, dem Lagerhalter rechtzeitig in Schriftform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
 
In [[§468 HGB]] sind die Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten geregelt. Danach ist der Einlagerer verpflichtet, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, dem Lagerhalter rechtzeitig in Schriftform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
 +
 +
== Fussnoten ==
 +
<references />
  
 
[[Kategorie:Lagerhaltung]]
 
[[Kategorie:Lagerhaltung]]

Aktuelle Version vom 17. August 2011, 19:18 Uhr

Durch einen Lagervertrag nach §467 HGB wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu Lagern und aufzubewahren. Der Einlagerer wird zur Zahlung des vereinbarten Lagergeldes verpflichtet.[1]

In §468 HGB sind die Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten geregelt. Danach ist der Einlagerer verpflichtet, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, dem Lagerhalter rechtzeitig in Schriftform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.

Fussnoten

  1. http://dejure.org/gesetze/HGB/467.html