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		<title>Ablader - Versionsgeschichte</title>
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		<updated>2026-05-25T02:17:03Z</updated>
		<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Lager- &amp; Logistik-Wiki</subtitle>
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		<title>87.176.221.14 am 28. November 2008 um 19:15 Uhr</title>
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				<updated>2008-11-28T19:15:44Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Als '''Ablader''' (engl. ''Shipper'', ''consignor'') wird derjenige, der im Auftrag des [[Befrachter]]s die Anlieferung von [[Ware]]n zum [[Schiff]] übernimmt bezeichnet. Er übergibt die Ware im eigenen Namen aber im Auftrag des Befrachters dem [[Verfrachter]] (z.B. [[Reeder]], [[Schiffsmakler]]) zur [[Beförderung]] per Seeschiff. Im internationalen Handel wird nicht zwischen Befrachter und Ablader unterschieden, ihn gibt es nur nach deutschem Recht. Im allgemeinen wird der Ablader auch als Verschiffer oder Verlader bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Liefert der Ablader die Waren am Schiff an ohne das ein Seefrachtvertrag geschlossen wurde oder schließt er im Auftrag des [[Versender]]s auch den Seefrachtvertrag ab, so wird er auch zum Befrachter. Oft ist dies der Fall wenn ein [[Spediteur]] als selbständiger Vertreter des [[Versender]]s oder des Verkäufers beim Verfrachter auftritt. Um den Spediteur in einem solchen Fall vom Exporteur unterscheiden zu können wird der Ausführer dann als Urablader oder Urverlader bezeichnet, also als der Auftraggeber des Spediteurs und als derjenige, der die Ware ursprünglich zum Versand aufgegeben hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wurde die Ware auf das Schiff verladen hat der Ablader Anspruch auf das [[Konnossement]] oder bereits direkt nach der Abladung Anspruch auf ein so genanntes [[Konnossement#Übernahmekonnossement (Empfangskonnossement, Received for Shipment B/L)|Übernahmekonnossement]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Seeschifffahrt]]&lt;/div&gt;</summary>
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