Allgemeine Deutsche Spediteursbedingungen (ADSP): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 1: Zeile 1:
−
ADSp (abk. allgemeine deutsche Spediteursbedingungen)
 
  
−
''' Präambel '''
 
−
Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
 
−
 
−
== Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht ==
 
−
1. Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
 
−
 
−
== Anwendungsbereich ==
 
−
''' 1.1 ''' Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
 
−
 
−
''' 3.2 ''' Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur  Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
 
−
 
−
''' 3.3 ''' Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben
 
−
: - Verpackungsarbeiten,
 
−
: - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
 
−
: - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,
 
−
: - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
 
−
 
−
=== 3.4 ===
 
−
Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.
 
−
Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
 
−
 
−
=== 3.5 ===
 
−
Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind.
 
−
Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.
 
−
 
−
=== 3.6 ===
 
−
Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter
 
−
befugt.
 
−
 
−
3.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine
 
−
Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.<br />
 
−
 
−
== Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten ==
 
−
4.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche
 
−
Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
 
−
Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung
 
−
trägt, wer sich darauf beruft.<br />
 
−
3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung
 
−
und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar
 
−
macht.<br />
 
−
3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand
 
−
des Verkehrsvertrages sind:
 
−
: - Gefährliche Güter
 
−
: - Lebende Tiere und Pflanzen
 
−
: - Leicht verderbliche Güter
 
−
: - Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter<br />
 
−
3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und
 
−
Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den
 
−
Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die
 
−
ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.<br />
 
−
3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur
 
−
schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden
 
−
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne
 
−
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter,
 
−
für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder
 
−
abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße
 
−
Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere
 
−
die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
 
−
3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten
 
−
Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände,
 
−
Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder
 
−
andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren,
 
−
Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -
 
−
Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und
 
−
mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren,
 
−
daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden
 
−
und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des
 
−
Auftrags zu treffen.
 
−
3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten
 
−
Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,
 
−
- die Annahme des Gutes zu verweigern,
 
−
- bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten,
 
−
- dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern
 
−
oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen,
 
−
wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit
 
−
erhöhten Kosten verbunden ist.
 
−
3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben
 
−
nachzuprüfen oder zu ergänzen
 
−
3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen
 
−
das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die
 
−
Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß an der Echtheit oder der
 
−
Befugnis begründete Zweifel bestehen.
 
−
4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und
 
−
Untersuchung des Gutes
 
−
4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht
 
−
4.1.1 die Verpackung des Gutes,
 
−
4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des
 
−
Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,
 
−
4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und
 
−
Packmitteln.
 
−
Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein
 
−
neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des
 
−
Spediteurs unterbleibt.
 
−
4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
 
−
5. Zollamtliche Abwicklung
 
−
5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt
 
−
den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis
 
−
zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
 
−
5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden
 
−
Kosten eine besondere Vergütung berechnen.
 
−
5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei
 
−
Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung
 
−
der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten
 
−
Abgaben zu entscheiden.
 
−
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
 
−
6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße
 
−
Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen,
 
−
Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte
 
−
Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
 
−
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
 
−
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar
 
−
zu kennzeichnen;
 
−
6.2.2 Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen
 
−
äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches
 
−
sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer
 
−
nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
 
−
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus
 
−
mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich
 
−
längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken
 
−
zusammenzufassen;
 
−
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken
 
−
besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
 
−
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz
 
−
über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
 
−
vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
 
−
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags
 
−
gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene
 
−
Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons,
 
−
Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
 
−
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen,
 
−
findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
 
−
7. Kontrollpflichten des Spediteurs
 
−
7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
 
−
7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden
 
−
und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und
 
−
7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch
 
−
besondere Benachrichtigung).
 
−
7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine
 
−
andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
 
−
8. Quittung
 
−
8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.
 
−
I
 
−
n der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art
 
−
der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern,
 
−
Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im
 
−
Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge
 
−
des Gutes.
 
−
8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung
 
−
über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten
 
−
Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung
 
−
zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim
 
−
Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich
 
−
zu nehmen.
 
−
9. Weisungen
 
−
9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf
 
−
des Auftraggebers maßgebend.
 
−
9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem
 
−
pflichtgemäßen Ermessen handeln.
 
−
9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen
 
−
werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen
 
−
ist.
 
−
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
 
−
10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der
 
−
Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt
 
−
nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die
 
−
Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.
 
−
10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
 
−
11. Fristen
 
−
11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,
 
−
ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher
 
−
Beförderungsart.
 
−
11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung
 
−
der Lieferfrist.
 
−
12. Hindernisse
 
−
12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen
 
−
sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung
 
−
unmöglich geworden ist.
 
−
I
 
−
m Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt,
 
−
vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise
 
−
ausgeführt worden ist.
 
−
Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten
 
−
zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber
 
−
von Interesse sind.
 
−
12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber
 
−
darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für
 
−
die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der
 
−
Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen
 
−
den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte
 
−
Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten
 
−
entsprechend zu erfüllen.
 
−
12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte
 
−
des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet
 
−
dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige
 
−
Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten
 
−
werden hierdurch nicht berührt.
 
−
13. Ablieferung
 
−
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt
 
−
des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete
 
−
Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
 
−
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
 
−
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten
 
−
zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und
 
−
nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten
 
−
ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
 
−
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung
 
−
des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
 
−
15. Lagerung
 
−
15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden
 
−
Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er
 
−
dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben
 
−
oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
 
−
15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen
 
−
zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes
 
−
oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht
 
−
er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände
 
−
gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes
 
−
und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs
 
−
erfolgt ist.
 
−
15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs
 
−
zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
 
−
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so
 
−
kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes
 
−
gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber
 
−
diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte
 
−
Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen
 
−
Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
 
−
15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten
 
−
beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes
 
−
dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen,
 
−
es sei denn, daß den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten
 
−
kein Verschulden trifft.
 
−
15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen
 
−
desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes
 
−
vornehmen.
 
−
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den
 
−
Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine
 
−
angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche
 
−
des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge
 
−
tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der
 
−
Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
 
−
16. Angebote und Vergütung
 
−
16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen
 
−
beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen
 
−
oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts
 
−
und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse,
 
−
ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger
 
−
Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse
 
−
und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei
 
−
denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar
 
−
gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen",
 
−
berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu
 
−
berechnen.
 
−
16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen
 
−
Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges
 
−
aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot
 
−
Bezug genommen wird.
 
−
16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Ansprüche
 
−
nach §§ 415, 417 HGB zu.
 
−
16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen,
 
−
oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision
 
−
erheben.
 
−
16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist
 
−
die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich,
 
−
so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe
 
−
wie für die Hinbeförderung zu.
 
−
17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch
 
−
17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen
 
−
nach für erforderlich halten durfte.
 
−
17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur,
 
−
verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen,
 
−
Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.
 
−
17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern
 
−
und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten
 
−
oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber
 
−
den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht
 
−
zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen
 
−
die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.
 
−
Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur
 
−
Weisung einzuholen.
 
−
17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf
 
−
alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden,
 
−
z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit
 
−
dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des
 
−
Spediteurs davon auszugehen ist, daß diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.
 
−
18. Rechnungen, fremde Währungen
 
−
18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
 
−
18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern
 
−
nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung
 
−
zu verlangen.
 
−
18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist
 
−
er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu
 
−
verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem
 
−
am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, daß nachweisbar
 
−
ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.
 
−
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
 
−
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden
 
−
außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
 
−
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
 
−
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
 
−
20.1 Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm
 
−
aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein
 
−
Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt
 
−
befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
 
−
geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
 
−
20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen
 
−
aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur
 
−
ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners
 
−
die Forderung des Spediteurs gefährdet.
 
−
20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen
 
−
Fällen eine solche von zwei Wochen.
 
−
20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung
 
−
von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche
 
−
Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich
 
−
ist, freihändig verkaufen.
 
−
20.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine
 
−
Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
 
−
21. Versicherung des Gutes
 
−
21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung)
 
−
bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor
 
−
Übergabe der Güter beauftragt.
 
−
Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem
 
−
anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies
 
−
dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
 
−
21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes
 
−
zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf
 
−
vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers
 
−
liegt, insbesondere wenn
 
−
- der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt
 
−
hat,
 
−
- der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.
 
−
Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht
 
−
insbesondere nicht, wenn
 
−
- der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
 
−
- der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
 
−
21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der
 
−
Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen,
 
−
es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der
 
−
Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere
 
−
Weisung.
 
−
21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers
 
−
gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1
 
−
Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen
 
−
Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in
 
−
voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer
 
−
abzuführen.
 
−
21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und
 
−
sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht
 
−
dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen
 
−
zu.
 
−
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
 
−
22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen
 
−
Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder
 
−
AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
 
−
22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen
 
−
erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige
 
−
Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.
 
−
22.3 In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes
 
−
zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu
 
−
leisten.
 
−
22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für
 
−
Schäden, die entstanden sind aus
 
−
22.4.1 - ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den
 
−
Auftraggeber oder Dritte;
 
−
22.4.2 - vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien;
 
−
22.4.3 - schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);
 
−
22.4.4 - höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten
 
−
oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere,
 
−
natürlicher Veränderung des Gutes
 
−
nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen
 
−
wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umständen
 
−
entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem entstanden ist.
 
−
22.5 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für
 
−
den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung
 
−
übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber
 
−
auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund
 
−
besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und
 
−
Gefahr des Auftraggebers übernimmt.
 
−
Der Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm die gesamten
 
−
Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt unberührt.
 
−
Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der Speditionsversicherung
 
−
befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch
 
−
nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der Versicherung übersteigenden
 
−
Teil des Anspruchs gegen den Dritten.
 
−
23. Haftungsbegrenzungen
 
−
23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
 
−
ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
 
−
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
 
−
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem
 
−
Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den
 
−
für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
 
−
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
 
−
Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend
 
−
von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
 
−
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR
 
−
für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
 
−
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt
 
−
worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
 
−
- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
 
−
- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung
 
−
entwertet ist.
 
−
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme
 
−
von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt
 
−
auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen
 
−
wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431
 
−
Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
 
−
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele
 
−
Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2
 
−
Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen
 
−
und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren
 
−
Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
 
−
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
 
−
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
 
−
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
 
−
ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt
 
−
24.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
 
−
24.1.2 höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in
 
−
einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6),
 
−
so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für
 
−
die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer
 
−
24.1.1 unberührt.
 
−
24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.
 
−
24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von
 
−
Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung
 
−
begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.
 
−
24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche
 
−
aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis
 
−
begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im
 
−
Verhältnis ihrer Ansprüche.
 
−
25. Beweislast
 
−
25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur ein Gut
 
−
bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden
 
−
(§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß er das
 
−
Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.
 
−
25.2 Der Beweis dafür, daß ein Güterschaden während des Transports mit einem
 
−
Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies
 
−
behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des
 
−
Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der Beförderung anhand einer
 
−
Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, daß der
 
−
Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der Spediteur
 
−
eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.
 
−
25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln
 
−
für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten
 
−
ist.
 
−
26. Außervertragliche Ansprüche
 
−
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten entsprechend
 
−
§§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.
 
−
27. Qualifiziertes Verschulden
 
−
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn
 
−
der Schaden verursacht worden ist
 
−
27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden
 
−
Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche
 
−
in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen
 
−
Schaden;
 
−
27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in
 
−
§§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
 
−
Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
 
−
28. Schadenanzeige
 
−
Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
 
−
29. Haftungsversicherung des Spediteurs
 
−
29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung
 
−
zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten,
 
−
die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem
 
−
Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.
 
−
29.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis
 
−
und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des
 
−
Spediteurs.
 
−
29.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen,
 
−
wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz
 
−
vorhält.
 
−
29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz
 
−
durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
 
−
30. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
 
−
30.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des
 
−
Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.
 
−
30.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis
 
−
oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute
 
−
sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag
 
−
gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
 
−
30.3 Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen
 
−
Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
 

Version vom 30. März 2007, 16:45 Uhr