Gemeinschaftsware
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Version vom 17. Januar 2008, 16:05 Uhr von W. Schwenk (Diskussion | Beiträge)
Als Gemeinschaftswaren werden Waren bezeichnet, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Nr. 7 des Zollkodex erfüllen.
Zusammengefasst bedeutet das dies Ursprungswaren der europäischen Gemeinschaft und Waren, die sich in der Gemeinschaft im zollrechtlich freien Verkehr befinden, sind.