ADR 2007 1.9.5.2 Kategorisierung

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1.9.5.2 Kategorisierung

1.9.5.2.1

Die Kategorisierung basiert auf der Annahme, dass in Tunneln drei Hauptgefahren bestehen, die zu zahlreichen Opfern oder ernsthaften Schäden am Tunnelbauwerk führen können: a) Explosionen
b) Freiwerden giftiger Gase oder flüchtiger giftiger flüssiger Stoffe
c) Brände.

1.9.5.2.2

Die fünf Tunnelkategorien sind:

Tunnelkategorie A:

Keine Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter.

Tunnelkategorie B:

Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion führen können. Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen1:

Klasse 1: Verträglichkeitsgruppen A und L
Klasse 3: Klassifizierungscode D (UN-Nummern 1204, 2059, 3064, 3343, 3357 und 3379)
Klasse 4.1: Klassifizierungscodes D und DT und selbstzersetzliche Stoffe des Typs B (UN-Nummern 3221, 3222, 3231 und 3232)
Klasse 5.2: organische Peroxide des Typs B (UN-Nummern 3101, 3102, 3111 und 3112).


Wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer als 1000 kg ist:
Klasse 1: Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.5 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppen A und L).


Bei der Beförderung in Tanks:
Klasse 2: Klassifizierungscodes F, TF und TFC
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I.

Tunnelkategorie C:

Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können.
Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen1:
  • gefährliche Güter, die in der Tunnelkategorie B Beschränkungen unterliegen, und
  • folgende gefährliche Güter:

Klasse 1: Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.5 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppen A und L) und Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen H und J)
Klasse 7: UN-Nummern 2977 und 2978.


Wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer als 5000 kg ist:
Klasse 1: Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen C und G).


Bei der Beförderung in Tanks:
Klasse 2: Klassifizierungscodes T, TC, TO und TOC
Klasse 3: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes FC, FT1, FT2 und FTC
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes TF1 und TFC und beim Einatmen giftige Stoffe (UN-Nummern 3381 bis 3390)
Klasse 8: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscode CT1.

Tunnelkategorie D:

Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion, einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe oder einem großen Brand führen können.
Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen1:
  • gefährliche Güter, die in der Tunnelkategorie C Beschränkungen unterliegen, und
  • folgende gefährliche Güter:

Klasse 1: Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen C und G)
Klasse 2: Klassifizierungscodes F, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC
Klasse 4.1: selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F und UN-Nummern 2956, 3241, 3242 und 3251
Klasse 5.2: organische Peroxide der Typen C, D, E und F
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes TF1 und FTC und beim Einatmen giftige Stoffe (UN-Nummern 3381 bis 3390)
Klasse 8: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscode CT1
Klasse 9: Klassifizierungscodes M9 und M10.


Bei der Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks:
Klasse 3: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscode F1 und Verpackungsgruppe II sowie Klassifizierungscode F2
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes TF2 und TW1 und Verpackungsgruppe II für Klassifizierungscodes TF1, TF2, TFC und TW1
Klasse 8: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes CF1, CFT und CW1
Klasse 9: Klassifizierungscodes M2 und M3.

Tunnelkategorie E:

Beschränkungen für alle gefährlichen Güter mit Ausnahme der UN-Nummern 2919, 3291, 3331, 3359 und 3373.
Bem.: Für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind, können Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnel jedoch Teil der von der (den) zuständigen Behörde(n) auf der Grundlage des Unterabschnitts 1.7.4.2 genehmigten Sondervereinbarungen sein.

1Diese Zuordnung basiert auf den intrinsischen gefährlichen Eigenschaften der Güter, der Art ihrer Umschließung und der beförderten Menge.