Arbeitsschutzgesetz

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Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) soll den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sichern und verbessern. Es soll durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes dazu beitragen Unfälle zu Verhüten, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren einzuschränken und Helfen die Arbeit menschengerecht (Ergonomisch) zu gestalten.

Allgemeine Vorschriften

Als Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten u.a.:

  • Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Beamte
  • Richter
  • Soldaten

Als Arbeitgeber werden angesehen:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen
  • rechtsfähige Personengesellschaften

die Personen nach §2 Abs. 2 ArbSchG beschäftigen.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat erforderliche Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ergreifen. Die getroffenen Maßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit geprüft und dokumentiert werden, nötigenfalls sind die Maßnahmen geänderten Umständen anzupassen. Anzustreben ist dabei eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten.

Je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten hat der Arbeitgeber durch eine geeignete Organisation und der Bereitstellung der erforderlichen Mittel für eine angebrachte Planung und Durchführung der Maßnahmen zu sorgen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen dass Vorkehrungen getroffen werden damit die Maßnahmen eingehalten werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Die Kosten für die Maßnahmen darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

Der Arbeitgeber muss von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  • Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird
  • Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen
  • bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen
  • Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen
  • individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen
  • spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen
  • den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen
  • mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist

Der Arbeitgeber hat durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind um die Beschäftigten angemessen zu schützen. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten

Der Arbeitgeber muss über Unterlagen verfügen aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgeht. Arbeitsunfälle müssen dokumentiert werden wenn der Beschäftigte dabei ums Leben kommt, in ihrer Folge stirbt oder dadurch für mehr als drei Tage vollständig oder teilweise Arbeitsunfähig wird.

Überträgt der Arbeitgeber Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz auf Beschäftigte (Sicherheitsfachkraft) muss er sicher stellen, dass die beauftragten fähig sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz geltenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.