Gefahrgut
Inhaltsverzeichnis
Definition
Der Begriff Gefahrgut (engl. Dangerous Goods, amerik. Hazardous Material oder kurz HazMat) wird in §2 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) wie folgt definiert:
Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, - insbesondere für die Allgemeinheit, - für wichtige Gemeingüter, - für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für - Tiere und Sachen
ausgehen können.
Allgemeines
Rechtlich wird zwischen Gefahrgütern und Gefahrstoffen unterschieden. Nicht jedes Gefahrgut ist ein Gefahrstoff und umgekehrt, jedoch kann ein Gefahrgut auch gleichzeitig ein Gefahrstoff sein. Der Oberbegriff Gefahrgut beeinhaltet neben einzelnen gefahrauslösenden Substanzen und Stoffen auch ganze Produkte in denen Gefahrgüter verarbeitet sind.
Rechtliches
Für den Umgang mit Gefahrgütern gibt es eine ganze Reihe gesetzlicher Vorschriften hier werden folgend nur die wichtigsten aufgeführt.
Nationale Vorschriften
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
- Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinnSch)
- Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
Für den Luftverkehr gelten in Deutschland mangels einer eigenen Verordnung ausschließlich die internationalen Vorschriften des IATA-DGR weitere Vorschriften sind beispielsweise im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) zu finden.
Internationale Vorschriften
- ADR (Strasse)
- RID (Eisenbahn)
- ADN (Binnenschifffahrt)
- ADNR (Binnenschifffahrt auf dem Rhein)
- IMDG-Code (See)
- ICAO-TI (Luftverkehr, spezielle Gefahrgutbedingungen sind in den IATA-DGR übernommen.
Verpackung
An die Gefahrgut-Verpackung werden besondere Anforderungen gestellt, daher dürfen nur amtlich geprüfte Packmittel verwendet werden. Jede geprüfte Verpackung ist mit mit einen UN-Verpackungscode versehen der nach dem folgenden Schema aufgebaut ist:
- UN-Symbol
- Verwendete Verpackung und -material/
- Eignung für Verpackungsgruppe (Z für Gruppe III, Y für die Gruppen II und III sowie X für alle drei Gruppen)
- Maximalgewicht der Packung/
- Aggregatzustand - S für feste Stoffe (Solid) ,L für flüssige Stoffe (Liquid)/
- Herstellungsjahr der Verpackung (zweistellig 08 = 2008)/
- Länderkürzel für das Land in dem die Verpackung gepürüft wurde/
- Bezeichnung der Prüfstelle (in Deutschland meist BAM)
- Zulassungsnummer der Verpackung
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Lagerung
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Beförderung
Im Handelsgesetzbuch (HGB) sind in §410 die Rechte des Frachtführers gegenüber dem Absender festgestellt.
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Entsorgung
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