Treppe

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Die Gestaltung von Treppen ist meist im Bauordnungsrecht der Bundesländer geregelt.

Abmessungen

Die drei wichtigsten Maße einer Treppe sind:

  • die Auftrittbreite
  • die Stufenhöhe
  • und die Unterschneidung.

Die Breite des Auftritts und die Höhe der Stufen müssen an die menschliche schrittlänge angepasst sein und stehen in einem bestimmten Verhältnis zueinander. Als besonders günstig hat sich eine Auftrittbreite von 29cm und eine Stufenhöhe von 17cm erwiesen. Das Steigungsverhältnis (Stufenhöhe : Auftrittbreite) sollte nicht steiler als 1 : 1,33 sein. Die Unterschneidung der Treppenstufen sollte größer oder gleich 0 sein.

Belag

Treppenstufen müssen besonders rutschhemmend sein, da der Schuh beim Abwärtsgehen in der Nähe der Stufenkante aufgesetzt wird kommt es in diesem Bereich auf besondere Trittsicherheit an. Steinstufen können mit eingelassenen Gummikanten oder aufgeklebten Leisten aus rutschhemmendem Material versehen werden. Für Treppenbeläge aus Textilien eigenen sich Kanten aus Metall, Gummi oder Kunststoff mit einem Querprofil.

Textile Stufenbeläge müssen auf dem Untergrund sicher befestigt sein. Dies kann beispielsweise durch aufkleben oder das befestigen auf einer rutschfesten Unterlage geschehen. Zu glatte Textilien sind als Stufenbeläge nicht geeignet.

Breite

Die erforderliche Breite einer Treppe richtet sich nach der Anzahl der Personen die diese Treppe regelmäßig benutzt, sie soll nicht unter 110cm liegen.

Geländer

Ein Treppengeländer von 1m Höhe muss angebracht sein wenn die mögliche Absturzhöhe größer als 1m ist. Bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 12m muss die Absturzsicherung 1,10m hoch sein. Weiterhin sind Fußleisten von mindestens 5cm Höhe erforderlich. Das Geländer muss so gestaltet sein das Arbeiter nicht hindurchfallen können. Dies kann durch Knieleisten, Stäbe oder andere feste ausfüllungen Sichergestellt werden. Werden senkrechte Zwischenstäbe verwendet darf deren Abstand zueinander 18cm nicht überschreiten.[1]

Handläufe

Treppen mit 5 und mehr Stufen müssen einen Handlauf haben. Ist die Treppe dann auch noch über 150cm breit müssen auf beiden Seiten Handläufe angebracht sein. Bei einer Treppenbreite von mehr als 4m ist die Treppe durch Zwischenhandläufe in zwei gleich breite Abschnitte zu unterteilen. Die Handläufe müssen so gestaltet sein das die Hand einen sicheren Griff hat. Weiterhin müssen die Enden der Handläufe so beschaffen sein das ein Hängen bleiben mit Kleidungsstücken oder ein abgleiten vermieden wird.

Steigung

Die Sufenhöhe einer Treppe soll 17cm betragen, jedoch nicht höher als 19cm sein. Sind in Gebäuden oder an Maschinen mehrere Treppen vorhanden müssen diese immer die gleiche Steigung haben (Stolpergefahr!). Zur Steigung gehört eine der menschlichen Schrittlänge angepasste Auftrittbreite. Folgende Formel hat sich bewährt:

Schrittlänge = Stufenhöhe + Auftrittbreite

Zum Beispiel 18cm Stufenhöhe + 28cm Auftrittbreite = 46cm Schrittlänge.

Stufenkanten

Die meisten Unfälle auf Treppen ereignen sich beim Abwärtsgehen, meist durch Abrutschen von den Stufenkanten. Deshalb die wichtige Forderung nach rutschfesten Stufenkanten die keine Stolpergefahr darstellen. Eine deutlich sichtbare Kennzeichnung der Treppenkanten ist vorteilhaft. Glatte Stufenkanten können mit rutschfesten Belägen oder Profilleisten gesichert werden.

Wendeltreppen

Jede Treppen sollte ein konstantes Steigungsverhältnis aufweisen. Bei Wendeltreppen ist dies nur in der Stufenmitte erreichbar. Sind Kurven in der Treppe unvermeidlich ist deshalb eine Ausführung als Treppe / Podest / Treppe besser. Als Haupttreppen sind Wendel- und Spindeltreppen nicht geeignet.

Türaustritte

Zwischen Türen und einer Treppe muss ein Absatz oder Podest liegen, wenn die Tür in Richtung der Treppe oder der Ausgleichsstufe geöffnet wird. Der Absatz soll mindestens 50cm breiter sein als der Türflügel aufschlägt. Mindestens aber 100cm. Ist dies nicht möglich ist an der Türe ein Hinweis "Vorsicht Treppe" anzubringen.

Freihalten von Treppen

Sturzunfälle auf Treppen werden häufig durch abgestellte Gegenstände oder Unrat verursacht oder zumindest begünstigt, daher ist das abstellen von Gegenständen auf Treppen unzulässig. Treppen sind Verkehrswege und führen auch häufig zu Notausgängen, Sie sind immer freizuhalten.

Fussnoten

  1. Arbeitstättenrichtlinie (ASR) 12/1-3

Quellen

  • Informationsschrift "Innerbetrieblicher Transport" der Berufsgenossenschaft Druck- und Papierverarbeitung