Frachtbrief: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
K
K
Zeile 1: Zeile 1:
 
== § 408 HGB Frachtbrief ==
 
== § 408 HGB Frachtbrief ==
 +
{{Vorlage:Hinweis zu Rechtsthemen}}
 
=== Absatz 1 ===
 
=== Absatz 1 ===
 
Der [[Frachtführer]] kann die Ausstellung eines '''Frachtbriefes''' mit folgenden Angaben verlangen:
 
Der [[Frachtführer]] kann die Ausstellung eines '''Frachtbriefes''' mit folgenden Angaben verlangen:
Zeile 19: Zeile 20:
 
=== Absatz 2 ===
 
=== Absatz 2 ===
 
Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.
 
Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.
 +
 +
[[Kategorie:Frachtrecht]]

Version vom 13. Mai 2008, 08:46 Uhr

§ 408 HGB Frachtbrief

Scales Of Justice.png
Die jeweiligen Autoren und sonstigen Verantwortlichen dieses Projekts übernehmen keine Haftung für den Inhalt der veröffentlichten Artikel, insbesondere im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. Das Geltendmachen von Ansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen

Absatz 1

Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes mit folgenden Angaben verlangen:

In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.

Absatz 2

Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.