Frachtbrief: Unterschied zwischen den Versionen

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Je nach Art des verwendeten Transportmittels muss zwischen folgen Arten Unterschieden werden:
 
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* Strasse: [[LKW-Frachtbrief]], [[CMR-Frachtbrief]]
 
* Strasse: [[LKW-Frachtbrief]], [[CMR-Frachtbrief]]
* See: [[Seefrachtbrief]] (nichtbegebbar)
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* See: [[Konnossement]] (begebbar), [[Seefrachtbrief]] (nichtbegebbar)
 
* Luft: [[Luftfrachtbrief]]
 
* Luft: [[Luftfrachtbrief]]
 
* Schiene: [[Bahnfrachtbrief]], [[CIM-Frachtbrief]]
 
* Schiene: [[Bahnfrachtbrief]], [[CIM-Frachtbrief]]

Version vom 23. Juni 2008, 05:16 Uhr

Je nach Art des verwendeten Transportmittels muss zwischen folgen Arten Unterschieden werden:

Der folgende §408 aus dem Handelsgesetzbuch bezieht sich auf den nationalen Strassentransport, also den LKW-Frachtbrief.

§ 408 HGB Frachtbrief

Scales Of Justice.png
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Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen

Absatz 1

Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes mit folgenden Angaben verlangen:

In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.

Absatz 2

Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.

siehe auch