Palettentausch: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Das Bundesministerium für Finanzen teilt in einem Schreiben vom 5.11.2013 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen insbesondere der Einsatz und Tausch von Paletten (Europaletten, Gitterboxpaletten und sonstige Tauschpaletten) mit, dass im Rahmen des Palettentauschs Zahlungen für nicht zurückgegebene Paletten kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Palettengläubigers, sondern echter Schadensersatz sind. Rechnungen über nicht getauschte Paletten sind demnach umsatzsteuerfrei auszustellen.<ref>DSLV Jahresbericht 2014</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 12. März 2015, 20:53 Uhr
Der Palettentausch soll die Benutzung von wiederverwendbaren Ladehilfsmitteln möglichst einfach und attraktiv gestalten. Dabei werden Paletten innerhalb eines definierten Pools gegen Paletten aus dem gleichen Pool getauscht. Die am weitesten verbreiteten Palettentauschsysteme werden von der EPAL und von CHEP betrieben. Je nach Pool werden dabei nicht nur Flachpaletten sondern auch Gitterboxpaletten und andere Ladungsträger gegen jeweils typgleiche Ladehilfsmittel ausgetauscht. Ein Tausch von Paletten des einen Pools gegen Paletten eines anderen (Europalette <-> CHEP-Palette) ist dabei nicht möglich.
Um den Palettentausch unter klar definierte Bedingungen zu stellen wurden im Jahr 2004 die so genannten Rheinischen Palettentauschklauseln aufgestellt. In diesen Klauseln sind 2 Verfahren, der Bonner- und der Kölner-Palettentausch, festgelegt. Dort sind die Rechte und Pflichten aller beteiligten klar geregelt und sollen für Transparenz und Rechtssicherheit beim Palettentausch sorgen.
Oftmals werden Paletten (insbesondere bei Anwendung der Bonner Tauschklausel) auf sog. Palettenkonten verbucht. Ein Ausgleich des Palettenkontos erfolgt wenn eine bestimmte Anzahl tauschpflichtiger Ladehilfsmittel überschritten wurde. Damit kann die Anzahl der Transporte zur Rückführung von Leerpaletten erheblich verringert werden.
Berechnung nicht getauschter Paletten
Das Bundesministerium für Finanzen teilt in einem Schreiben vom 5.11.2013 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen insbesondere der Einsatz und Tausch von Paletten (Europaletten, Gitterboxpaletten und sonstige Tauschpaletten) mit, dass im Rahmen des Palettentauschs Zahlungen für nicht zurückgegebene Paletten kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Palettengläubigers, sondern echter Schadensersatz sind. Rechnungen über nicht getauschte Paletten sind demnach umsatzsteuerfrei auszustellen.[1]
Quellen
- ↑ DSLV Jahresbericht 2014