Werkverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

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Werkverkehr im Sinne des Paragrafen 1 Abs. 2 [[GüKG]] ist [[Güterkraftverkehr]] für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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'''Werkverkehr''' im Sinne des Paragrafen 1 Abs. 2 [[GüKG]] ist [[Güterkraftverkehr]] für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
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Die beförderten [[Gut|Güter]] müssen [[Eigentum]] des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  
: 1. Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
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: 1. Die [[Beförderung]] muß der [[Anlieferung]] der Güter zum Unternehmen, ihrem [[Versand]] vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
: 2. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
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: 2. Die für die Beförderung verwendeten [[Kraftfahrzeug]]e müssen vom eigenen [[Personal]] des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
 
: 3. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
 
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: - ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf.
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: - ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen [[Nutzlast]] einschließlich der Nutzlast eines [[Anhänger]]s vier [[Tonne]]n nicht überschreiten darf.
  
Für den Werkverkehr gilt keine Versicherungspflicht (Paragraf 9 GüKG), wie dies im gewerblichen Güterkraftverkehr in Form einer Güterschadenhaftpflichtversicherung nach Paragraf 7 a GüKG vorgeschrieben ist. Es besteht jedoch eine Meldepflicht bei Bundesamt für Güterverkehr ([[BAG]]).
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Für den Werkverkehr gilt keine [[Versicherungspflicht]] (Paragraf 9 GüKG), wie dies im [[Gewerblicher Güterkraftverkehr|gewerblichen Güterkraftverkehr]] in Form einer [[Güterschadenhaftpflichtversicherung]] nach Paragraf 7 a GüKG vorgeschrieben ist. Es besteht jedoch eine Meldepflicht bei [[Bundesamt für Güterverkehr]] (BAG).
  
Das BAG führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt. Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich diese Unternehmen beim BAG anzumelden. Unternehmen, die bereits nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht beim Einsatz von Lastkraftwagen mit mehr als 4 Tonnen Nutzlast oder eine Zugmaschine mit einer Leistung über 40 Kilowatt für Beförderungen im Werkfernverkehr einsetzten und ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nachgekommen sind, gelten bereits als angemeldet. Die Vorschrift gilt damit insbesondere für  Unternehmen, die bisher nicht der Meldepflicht unterlagen und für Neueinsteiger.
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Das BAG führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit [[Lastkraftwagen]] durchführen, deren [[zulässiges Gesamtgewicht]] 3,5 Tonnen übersteigt. Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich diese Unternehmen beim BAG anzumelden. Unternehmen, die bereits nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht beim Einsatz von Lastkraftwagen mit mehr als 4 Tonnen Nutzlast oder eine [[Zugmaschine]] mit einer Leistung über 40 [[Watt|Kilowatt]] für Beförderungen im Werkfernverkehr einsetzten und ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nachgekommen sind, gelten bereits als angemeldet. Die Vorschrift gilt damit insbesondere für  Unternehmen, die bisher nicht der Meldepflicht unterlagen und für Neueinsteiger. Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen. Somit müssen Änderungen der genannten Daten genauso gemeldet werden wie die Beendigung des Werkverkehrs. Diese Pflichten sind in § 15 a Abs. 5 und 6 GüKG festgelegt.
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Es werden vom BAG keine Meldebestätigungen mehr ausgegeben und sind im Fahrzeug nicht mehr zwingend mitzuführen. Unternehmen, die noch im [[Besitz]] von Meldebestätigungen sind, können diese inzwischen ''ungültigen'' fahrzeuggebunden Vordrucke immernoch im jeweiligen Fahrzeug als Nachweis über die Durchführung von Werkverkehren mitführen. Auch die bisher vorgeschriebenen Beförderungs- und Begleitpapiere müssen nicht mehr mitgeführt werden. Das BAG empfiehlt, bei Werkverkehrsbeförderungen im In- und Ausland eine Kopie der Anmeldung beim Bundesamt oder eine noch vorhandene Meldebestätigung sowie weitere werkverkehrsbegründende Unterlagen (Lieferscheine etc.) mitzuführen, um den zeitlichen Aufenthalt bei etwaigen Straßenkontrollen möglichst gering zu halten.

Aktuelle Version vom 13. August 2008, 04:57 Uhr

Werkverkehr im Sinne des Paragrafen 1 Abs. 2 GüKG ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.

1. Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
2. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
3. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt gemäß Paragraf 1 Abs. 3 GüKG auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit

- deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
- die oben genannten Voraussetzungen für Werkverkehr nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
- ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf.

Für den Werkverkehr gilt keine Versicherungspflicht (Paragraf 9 GüKG), wie dies im gewerblichen Güterkraftverkehr in Form einer Güterschadenhaftpflichtversicherung nach Paragraf 7 a GüKG vorgeschrieben ist. Es besteht jedoch eine Meldepflicht bei Bundesamt für Güterverkehr (BAG).

Das BAG führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt. Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich diese Unternehmen beim BAG anzumelden. Unternehmen, die bereits nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht beim Einsatz von Lastkraftwagen mit mehr als 4 Tonnen Nutzlast oder eine Zugmaschine mit einer Leistung über 40 Kilowatt für Beförderungen im Werkfernverkehr einsetzten und ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nachgekommen sind, gelten bereits als angemeldet. Die Vorschrift gilt damit insbesondere für Unternehmen, die bisher nicht der Meldepflicht unterlagen und für Neueinsteiger. Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen. Somit müssen Änderungen der genannten Daten genauso gemeldet werden wie die Beendigung des Werkverkehrs. Diese Pflichten sind in § 15 a Abs. 5 und 6 GüKG festgelegt.

Es werden vom BAG keine Meldebestätigungen mehr ausgegeben und sind im Fahrzeug nicht mehr zwingend mitzuführen. Unternehmen, die noch im Besitz von Meldebestätigungen sind, können diese inzwischen ungültigen fahrzeuggebunden Vordrucke immernoch im jeweiligen Fahrzeug als Nachweis über die Durchführung von Werkverkehren mitführen. Auch die bisher vorgeschriebenen Beförderungs- und Begleitpapiere müssen nicht mehr mitgeführt werden. Das BAG empfiehlt, bei Werkverkehrsbeförderungen im In- und Ausland eine Kopie der Anmeldung beim Bundesamt oder eine noch vorhandene Meldebestätigung sowie weitere werkverkehrsbegründende Unterlagen (Lieferscheine etc.) mitzuführen, um den zeitlichen Aufenthalt bei etwaigen Straßenkontrollen möglichst gering zu halten.