Schriftliche Weisungen: Unterschied zwischen den Versionen
K |
|||
(11 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | '''Schriftliche Weisungen''' werden allgemein auch ''Unfallmerkblatt (UMB)'' genannt. Sie enthalten Anweisungen zum Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen die sich bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der | + | '''Schriftliche Weisungen''' werden allgemein auch '''Unfallmerkblatt (UMB)''' genannt. Sie enthalten Anweisungen zum Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen die sich bei der [[Beförderung]] [[Gefahrgut|gefährlicher Güter]] auf der Straße ereignen können. |
− | ADR-Fundstelle: Kapitel 5.4.3 Schriftliche Weisungen | + | [[ADR]]-Fundstelle: Kapitel 5.4.3 Schriftliche Weisungen |
− | Der Absender der Gefahrgüter ist für den Inhalt der Unfallmerkblätter verantwortlich. Es müssen Informationen über jeden beförderten Stoff, Gegenstand oder jede Gruppe darin in knapper Form enthalten sein. | + | [[Bild:Umb muster.png|framed|right]] |
+ | |||
+ | == Inhalt == | ||
+ | Der [[Absender]] der Gefahrgüter ist für den Inhalt der Unfallmerkblätter verantwortlich. Es müssen Informationen über jeden beförderten Stoff, Gegenstand oder jede Gruppe darin in knapper Form enthalten sein. | ||
Im einzelnen: | Im einzelnen: | ||
*-die Bezeichnung des Stoffes | *-die Bezeichnung des Stoffes | ||
− | *-die Gefahrgutklasse | + | *-die [[Gefahrgutklasse]] |
− | *-die UN-Nummer | + | *-die [[UN-Nummer]] |
*-die von den Gütern ausgehende Art der Gefahr | *-die von den Gütern ausgehende Art der Gefahr | ||
− | *-vom Fahrzeugführer zu treffende Maßnahmen | + | *-vom [[Fahrzeugführer]] zu treffende Maßnahmen |
− | *-die vom Fahrzeugführer zu verwendende Schutzausrüstung | + | *-die vom Fahrzeugführer zu verwendende [[Schutzausrüstung]] |
*-allgemein zu treffende Maßnahmen (Warnung anderer Verkehrsteilnehmer, Verständigung von Polizei/Feuerwehr etc.) | *-allgemein zu treffende Maßnahmen (Warnung anderer Verkehrsteilnehmer, Verständigung von Polizei/Feuerwehr etc.) | ||
*-Maßnahmen zur Verhinderung größerer Schäden die ohne Selbst- oder Fremdgefährdung durchführbar sind | *-Maßnahmen zur Verhinderung größerer Schäden die ohne Selbst- oder Fremdgefährdung durchführbar sind | ||
*-besondere Maßnahmen die im Falle der Beförderung spezieller Güter zu treffen sind | *-besondere Maßnahmen die im Falle der Beförderung spezieller Güter zu treffen sind | ||
*-sofern erforderlich: die Ausrüstung die für allgemeine, persönliche oder spezielle Maßnahmen benötigt wird | *-sofern erforderlich: die Ausrüstung die für allgemeine, persönliche oder spezielle Maßnahmen benötigt wird | ||
+ | |||
+ | == Übergabe == | ||
+ | Die schriftlichen Weisungen sind dem [[Fahrzeugführer]] spätestens bei [[Verladung]] der [[gefährliche Güter|gefährlichen Güter]] in das [[Fahrzeug]] zu übergeben. Um sicherzustellen das der Fahrzeugführer den Inhalt zur Kenntniss nimmt, sind ihm spätestens bei Erteilung des [[Beförderungsauftrag]]es Informationen zu dem Unfallmerblatt mitzuteilen, damit dieser die erforderlichen Maßnahmen ordnungsgemäß durchführen kann. Weiterhin ist es erforderlich das die schriftlichen Weisungen in einer Sprache, die der Fahrer lesen und verstehen kann, übergeben werden. Weiterhin müssen dem Fahrer Unfallmerkblätter in allen (Amts-)Sprachen des Herkunftslandes, aller Transit- und Bestimmungsländer der Sendung mitgegeben werden. | ||
+ | |||
+ | == Aufbewahrung == | ||
+ | Die Unfallmerkblätter sind so aufzubewahren das sie im Führerhaus leicht auffindbar sind. Zur Vermeidung von Verwechslungen müssen Unfallmerkblätter die nicht zu Transportierten Sendung gehören getrennt von den zutreffenden Papieren aufbewahrt werden. | ||
+ | |||
+ | == Zukunft == | ||
+ | Nach Angaben des [[DSLV]] wird das heutige System für Unfallmerkblätter beim Gefahrguttransport auf der Straße nach einem Beschluß der UN-Arbeitsgruppe WP 15 zum 1.1.2009 abgeschafft und durch eine standardisierte [[Fahreranweisung]] ersetzt. Zuständig für die Fahreranweisung wird dann nur noch der [[Beförderer]] sein, nicht mehr der Verlader. | ||
+ | |||
+ | ==Unfallmerkblatt-Generator== | ||
+ | Um Unfallmerkblätter einfach und schnell zu erstellen gibt es spezielle Software, wie zum Beispiel "UMIpro". Es ermöglicht die automatische Erstellung inhaltlich vorgefertigter Unfallmerkblätter in allen Sprachen der ADR-Vertragsstaaten. Es sind bis auf die Klasse 7 alle Gefahrgut-Klassen im Programm integriert. Der Anwender kann sein Firmenlogo und eine Notrufnummer einbinden, die Merkblätter drucken, speichern, verschicken und verwalten. Erhältlich ist das Programm beim: | ||
+ | |||
+ | Storck Verlag<br> | ||
+ | Striepenweg 31<br> | ||
+ | 21147 Hamburg<br> | ||
+ | Internet: [http://www.storck-verlag.de www.storck-verlag.de] | ||
[[Kategorie:Gefahrgut]] | [[Kategorie:Gefahrgut]] |
Aktuelle Version vom 9. Juni 2010, 05:41 Uhr
Schriftliche Weisungen werden allgemein auch Unfallmerkblatt (UMB) genannt. Sie enthalten Anweisungen zum Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen die sich bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ereignen können.
ADR-Fundstelle: Kapitel 5.4.3 Schriftliche Weisungen
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Der Absender der Gefahrgüter ist für den Inhalt der Unfallmerkblätter verantwortlich. Es müssen Informationen über jeden beförderten Stoff, Gegenstand oder jede Gruppe darin in knapper Form enthalten sein.
Im einzelnen:
- -die Bezeichnung des Stoffes
- -die Gefahrgutklasse
- -die UN-Nummer
- -die von den Gütern ausgehende Art der Gefahr
- -vom Fahrzeugführer zu treffende Maßnahmen
- -die vom Fahrzeugführer zu verwendende Schutzausrüstung
- -allgemein zu treffende Maßnahmen (Warnung anderer Verkehrsteilnehmer, Verständigung von Polizei/Feuerwehr etc.)
- -Maßnahmen zur Verhinderung größerer Schäden die ohne Selbst- oder Fremdgefährdung durchführbar sind
- -besondere Maßnahmen die im Falle der Beförderung spezieller Güter zu treffen sind
- -sofern erforderlich: die Ausrüstung die für allgemeine, persönliche oder spezielle Maßnahmen benötigt wird
Übergabe
Die schriftlichen Weisungen sind dem Fahrzeugführer spätestens bei Verladung der gefährlichen Güter in das Fahrzeug zu übergeben. Um sicherzustellen das der Fahrzeugführer den Inhalt zur Kenntniss nimmt, sind ihm spätestens bei Erteilung des Beförderungsauftrages Informationen zu dem Unfallmerblatt mitzuteilen, damit dieser die erforderlichen Maßnahmen ordnungsgemäß durchführen kann. Weiterhin ist es erforderlich das die schriftlichen Weisungen in einer Sprache, die der Fahrer lesen und verstehen kann, übergeben werden. Weiterhin müssen dem Fahrer Unfallmerkblätter in allen (Amts-)Sprachen des Herkunftslandes, aller Transit- und Bestimmungsländer der Sendung mitgegeben werden.
Aufbewahrung
Die Unfallmerkblätter sind so aufzubewahren das sie im Führerhaus leicht auffindbar sind. Zur Vermeidung von Verwechslungen müssen Unfallmerkblätter die nicht zu Transportierten Sendung gehören getrennt von den zutreffenden Papieren aufbewahrt werden.
Zukunft
Nach Angaben des DSLV wird das heutige System für Unfallmerkblätter beim Gefahrguttransport auf der Straße nach einem Beschluß der UN-Arbeitsgruppe WP 15 zum 1.1.2009 abgeschafft und durch eine standardisierte Fahreranweisung ersetzt. Zuständig für die Fahreranweisung wird dann nur noch der Beförderer sein, nicht mehr der Verlader.
Unfallmerkblatt-Generator
Um Unfallmerkblätter einfach und schnell zu erstellen gibt es spezielle Software, wie zum Beispiel "UMIpro". Es ermöglicht die automatische Erstellung inhaltlich vorgefertigter Unfallmerkblätter in allen Sprachen der ADR-Vertragsstaaten. Es sind bis auf die Klasse 7 alle Gefahrgut-Klassen im Programm integriert. Der Anwender kann sein Firmenlogo und eine Notrufnummer einbinden, die Merkblätter drucken, speichern, verschicken und verwalten. Erhältlich ist das Programm beim:
Storck Verlag
Striepenweg 31
21147 Hamburg
Internet: www.storck-verlag.de