ADR 2009 schriftliche Weisungen: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | Die Arbeitsgruppe WP15 der UNECE hat Anfang Mai 2007 beschlossen, zum Januar 2009 das heutige System der Schriftlichen Weisungen durch eine vierseitige Fahreranweisung zu ersetzen. Ziel ist es dabei die Anzahl erforderlicher Unfallmerkblätter zu reduzieren ohne dabei die Sicherheit bei Gefahrguttransporten herabzusetzen. Dazu sollen unter anderem die Vorschriften der Regelwerke ADR, ADN/ADNR und RID harmonisiert werden. | |
− | + | Dies entspricht der Forderung der internationalen Dachorganisationen IRU und FIATA, dass die Weisungen lediglich in einer Sprache mitgegeben werden müssen, die der Fahrzeugführer lesen und verstehen kann. Und nicht mehr wie bisher, in sämtlichen Amtssprachen aller während der Beförderung passierten Länder. Die Liste der Schutzausrüstungsgegenstände die während der Beförderung mitzuführen sind wird ebenfalls standardisiert. Die Verantwortung dafür das der Fahrzeugführer ein Unfallmerkblatt in der richtigen Sprache erhält, liegt zukünftig allein beim Beförderer. | |
− | + | Das neue Unfallmerkblatt ist eine 4-seitige Fahreranweisung die alle Beförderungsfälle abdeckt und nicht mehr stoff- oder mengenbezogen ist. Sie enthält generelle Anweisungen für das Verhalten des Fahrers im Gefahrenfall, sowie eine Liste für alle Gefahrgutklassen welche Gegenstände der Schutzausrüstung mitzuführen sind. Das vierseitige Muster der Fahreranweisung wird im Abschnitt 5.4.3 des ADR 2009 abgebildet sein. | |
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+ | Bei einem Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Besatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können: | ||
+ | * Alle an Bord befindlichen anderen Personen über die Notsituation verständigen und soweit möglich aus der Gefahrenzone retten. Andere Schiffe in unmittelbarer Nähe warnen. | ||
+ | * die im Rahmen der Meldepflicht zuständige Stelle verständigen und dabei soviel wie möglich Informationen über den Unfall oder Zwischenfall, die betroffenen Stoffe und den Ort liefern. | ||
+ | * sich aus der unmittelbaren Gefahrenzone entfernen und die Weisungen der Meldestelle oder Notfalldienste befolgen. | ||
+ | * Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung ein- oder ausschalten sofern sie nicht vom Typ "bescheinigte Sicherheit" ist und nicht als Hilfemaßnahme dient. | ||
+ | * Beförderungspapiere und Stauplan bei der Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten. | ||
+ | * nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten in der dem Wind zugewandten Seite vermeiden. | ||
+ | * sofern dies gefahrlos möglich ist, können Feuerlöscher verwendet werden, um kleine Brände/Brandquellen zu bekämpfen. | ||
+ | * sofern dies gefahrlos möglich ist, können Entstehungsbrände im geschützten Bereich von Mitgliedern der Besatzung bekämpft werden. | ||
+ | * sofern dies gefahrlos möglich ist und nicht dadurch das ganze Schiffe gefährdet wird, geeignete Mittel verwenden, um den Eintrag von Stoffen in Gewässer zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen. | ||
+ | * falls erforderlich und gefahrlos möglich, ist das Schiff gegen Abtreiben zu sichern. | ||
+ | * kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und Körper mit geeigneten Mitteln reinigen. | ||
+ | * die den Gefahrennummern aller betroffenen Güter in der nachfolgenden Tabelle zugeordneten zusätzlichen Hinweise beachten. Die Gefahrennummern entsprechen bei der Beförderung in Versandstücken der Nummer der Gefahrzettelmuster. |
Version vom 4. September 2008, 18:08 Uhr
Die Arbeitsgruppe WP15 der UNECE hat Anfang Mai 2007 beschlossen, zum Januar 2009 das heutige System der Schriftlichen Weisungen durch eine vierseitige Fahreranweisung zu ersetzen. Ziel ist es dabei die Anzahl erforderlicher Unfallmerkblätter zu reduzieren ohne dabei die Sicherheit bei Gefahrguttransporten herabzusetzen. Dazu sollen unter anderem die Vorschriften der Regelwerke ADR, ADN/ADNR und RID harmonisiert werden.
Dies entspricht der Forderung der internationalen Dachorganisationen IRU und FIATA, dass die Weisungen lediglich in einer Sprache mitgegeben werden müssen, die der Fahrzeugführer lesen und verstehen kann. Und nicht mehr wie bisher, in sämtlichen Amtssprachen aller während der Beförderung passierten Länder. Die Liste der Schutzausrüstungsgegenstände die während der Beförderung mitzuführen sind wird ebenfalls standardisiert. Die Verantwortung dafür das der Fahrzeugführer ein Unfallmerkblatt in der richtigen Sprache erhält, liegt zukünftig allein beim Beförderer.
Das neue Unfallmerkblatt ist eine 4-seitige Fahreranweisung die alle Beförderungsfälle abdeckt und nicht mehr stoff- oder mengenbezogen ist. Sie enthält generelle Anweisungen für das Verhalten des Fahrers im Gefahrenfall, sowie eine Liste für alle Gefahrgutklassen welche Gegenstände der Schutzausrüstung mitzuführen sind. Das vierseitige Muster der Fahreranweisung wird im Abschnitt 5.4.3 des ADR 2009 abgebildet sein.
Nachfolgend ein Muster das auf einem Vorschlag der Schweiz und Belgiens zur Änderung des ADN/ADNR 2009 beruht:
Kapitel 5.4.3.9.1 ADN / ADNR 2009
[...] Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem folgenden vierseitigen Muster entsprechen.
Bei einem Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Besatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:
- Alle an Bord befindlichen anderen Personen über die Notsituation verständigen und soweit möglich aus der Gefahrenzone retten. Andere Schiffe in unmittelbarer Nähe warnen.
- die im Rahmen der Meldepflicht zuständige Stelle verständigen und dabei soviel wie möglich Informationen über den Unfall oder Zwischenfall, die betroffenen Stoffe und den Ort liefern.
- sich aus der unmittelbaren Gefahrenzone entfernen und die Weisungen der Meldestelle oder Notfalldienste befolgen.
- Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung ein- oder ausschalten sofern sie nicht vom Typ "bescheinigte Sicherheit" ist und nicht als Hilfemaßnahme dient.
- Beförderungspapiere und Stauplan bei der Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten.
- nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten in der dem Wind zugewandten Seite vermeiden.
- sofern dies gefahrlos möglich ist, können Feuerlöscher verwendet werden, um kleine Brände/Brandquellen zu bekämpfen.
- sofern dies gefahrlos möglich ist, können Entstehungsbrände im geschützten Bereich von Mitgliedern der Besatzung bekämpft werden.
- sofern dies gefahrlos möglich ist und nicht dadurch das ganze Schiffe gefährdet wird, geeignete Mittel verwenden, um den Eintrag von Stoffen in Gewässer zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen.
- falls erforderlich und gefahrlos möglich, ist das Schiff gegen Abtreiben zu sichern.
- kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und Körper mit geeigneten Mitteln reinigen.
- die den Gefahrennummern aller betroffenen Güter in der nachfolgenden Tabelle zugeordneten zusätzlichen Hinweise beachten. Die Gefahrennummern entsprechen bei der Beförderung in Versandstücken der Nummer der Gefahrzettelmuster.