ADR 2009 schriftliche Weisungen

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Allgemein

Die Arbeitsgruppe WP15 der UNECE hat Anfang Mai 2007 beschlossen, zum Januar 2009 das heutige System der Schriftlichen Weisungen durch eine vierseitige Fahreranweisung zu ersetzen. Ziel ist es dabei die Anzahl erforderlicher Unfallmerkblätter zu reduzieren ohne dabei die Sicherheit bei Gefahrguttransporten herabzusetzen. Dazu sollen unter anderem die Vorschriften der Regelwerke ADR, ADN/ADNR und RID harmonisiert werden.

Dies entspricht der Forderung der internationalen Dachorganisationen IRU und FIATA, dass die Weisungen lediglich in einer Sprache mitgegeben werden müssen, die der Fahrzeugführer lesen und verstehen kann. Und nicht mehr wie bisher, in sämtlichen Amtssprachen aller während der Beförderung passierten Länder. Die Liste der Schutzausrüstungsgegenstände die während der Beförderung mitzuführen sind wird ebenfalls standardisiert. Die Verantwortung dafür das der Fahrzeugführer ein Unfallmerkblatt in der richtigen Sprache erhält, liegt zukünftig allein beim Beförderer.

Das neue Unfallmerkblatt ist eine 4-seitige Fahreranweisung die alle Beförderungsfälle abdeckt und nicht mehr stoff- oder mengenbezogen ist. Sie kann eingesetzt werden für den Transport sämtlicher gefährlicher Güter und Stoffe in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks. Sie enthält generelle Anweisungen für das Verhalten des Fahrers im Gefahrenfall, sowie eine Liste für alle Gefahrgutklassen welche Gegenstände der Schutzausrüstung mitzuführen sind. Das vierseitige Muster der Fahreranweisung wird im Abschnitt 5.4.3 des ADR 2009 abgebildet sein.

Die aktuellen schriftlichen Weisungen die mit der Version des ADR 2011 inhaltlich überarbeitet wurden können im PDF-Format von der Webseite http://www.unece.org bezogen werden. Aktuell sind dort die folgenden Sprachversionen zu finden:

Seite 1 Fahreranweisung ADR 2009

Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem folgenden vierseitigen Muster entsprechen:

Seite 1.

SCHRIFTLICHE WEISUNGEN
Maßnahmen bei einem Unfall oder Zwischenfall

Maßnahmen im Fall Unfalls oder Zwischenfalls während der Beförderung, die von den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung zu ergreifen sind, sowie Folgemaßnahmen.

  • Bremsen, das Fahrzeug anhalten - und wenn verfügbar - die Batterie durch Betätigen des Batterietrennschalters isolieren.
  • Vermeiden von Zündquellen. Insbesondere nicht Rauchen oder elektrische Ausrüstung schalten.
  • Informieren Sie über den Notfall und geben Sie Informationen über den Unfall oder Zwischenfall und über die gefährlichen Güter.
  • Ziehen Sie die Warnweste an und stellen Sie die selbststehenden Warnzeichen auf.
  • Halten Sie bei Ankunft der Hilfskräfte die Begleitpapiere bereit.
  • Berühren Sie keine verschütteten oder ausgelaufenen Stoffe. Vermeiden Sie das Einatmen Rauch, Staub oder Dämpfen dadurch das Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufhalten.
  • Entstehungsbrände an Reifen, Bremsen und Fahrzeugteilen sind mit dem Feuerlöscher zu bekämpfen.
  • Ladungsbrände sind nicht durch Mitglieder der Fahrzeugbesatzung zu bekämpfen.
  • Halten Sie sich nicht in der umgebung des Unfalls oder Zwischenfalls auf, raten Sie anderen Personen das Gebiet zu verlassen und befolgen Sie die Anweisungen der Hilfskräfte.
  • Benutzen Sie die mitgeführte Sicherheitsausrüstung dazu eine Kontaminierung von Gewässern oder Abwassersystemen zu vermeiden.
  • Legen Sie kontaminierte Kleidung ab und entsorgen Sie diese sicher zusammen mit den benutzten Ausrüstungsgegenständen.

Seite 1 Fahreranweisung ADN / ADNR 2009

Nachfolgend ein Muster das auf einem Vorschlag der Schweiz und Belgiens zur Änderung des ADN/ADNR 2009 beruht:

Seite 1.

SCHRIFTLICHE WEISUNGEN
Maßnahmen bei einem Unfall oder Zwischenfall

Bei einem Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Besatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:

  • Alle an Bord befindlichen anderen Personen über die Notsituation verständigen und soweit möglich aus der Gefahrenzone retten. Andere Schiffe in unmittelbarer Nähe warnen.
  • die im Rahmen der Meldepflicht zuständige Stelle verständigen und dabei soviel wie möglich Informationen über den Unfall oder Zwischenfall, die betroffenen Stoffe und den Ort liefern.
  • sich aus der unmittelbaren Gefahrenzone entfernen und die Weisungen der Meldestelle oder Notfalldienste befolgen.
  • Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung ein- oder ausschalten sofern sie nicht vom Typ "bescheinigte Sicherheit" ist und nicht als Hilfemaßnahme dient.
  • Beförderungspapiere und Stauplan bei der Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten.
  • nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten in der dem Wind zugewandten Seite vermeiden.
  • sofern dies gefahrlos möglich ist, können Feuerlöscher verwendet werden, um kleine Brände/Brandquellen zu bekämpfen.
  • sofern dies gefahrlos möglich ist, können Entstehungsbrände im geschützten Bereich von Mitgliedern der Besatzung bekämpft werden.
  • sofern dies gefahrlos möglich ist und nicht dadurch das ganze Schiffe gefährdet wird, geeignete Mittel verwenden, um den Eintrag von Stoffen in Gewässer zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen.
  • falls erforderlich und gefahrlos möglich, ist das Schiff gegen Abtreiben zu sichern.
  • kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und Körper mit geeigneten Mitteln reinigen.
  • die den Gefahrennummern aller betroffenen Güter in der nachfolgenden Tabelle zugeordneten zusätzlichen Hinweise beachten. Die Gefahrennummern entsprechen bei der Beförderung in Versandstücken der Nummer der Gefahrzettelmuster.

Seite 2 Fahreranweisung ADR 2009

Gefahrzettel / Placards Gefahreigenschaften ergänzende Hinweise
(1)
(2)
(3)
Placard Klasse 1.jpg Gefahrzettel 1 5.jpg Gefahrzettel 1 6.jpg

Explosive Stoffe und Gegenstände

Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder Rauch.

Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich.

Halten Sie ausreichenden Sicherheitsabstand (500 Meter, im Brandfalle 1600 Meter) suchen Sie Deckung und bleiben Sie von Fenstern fern.
Gefahrzettel 1 4.jpg
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Leichte Explosions- und Brandgefahr. Halten Sie ausreichenden Sicherheitsabstand (100 Meter, im Brandfalle 500 Meter) suchen Sie Deckung.
Gefahrzettel 2 1 s.jpg Gefahrzettel 2 1 w.jpg
Entzündbare Gase
Brandgefahr. Explosionsgefahr. Kann unter Druck stehen. Erstickungsgefahr. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung explodieren. Schutz suchen (Empfohlener Sicherheitsabstand: 100 Meter, ist ein Tank von einem Brand betroffen sollte ein Sicherheitsabstand von 1600 Metern eingehalten werden.)

Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

Halten Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite auf.

Gefahrzettel 2 2 s.jpg Gefahrzettel 2 2 w.jpg
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase
Erstickungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung explodieren. Schutz suchen (Empfohlener Sicherheitsabstand: 100 Meter, ist ein Tank von einem Brand betroffen sollte ein Sicherheitsabstand von 500 Metern eingehalten werden.) Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

Halten Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite auf.

Gefahrzettel 2 3.jpg
Giftige Gase
Vergiftungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung explodieren.

Atemschutz verwenden. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.
Gefahrzettel 3 s.jpg Gefahrzettel 3 w.jpg
Entzündbare flüssige Stoffe
Brandgefahr. Explosionsgefahr. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung explodieren. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Eintrag auslaufender Stoffe in Gewässer verhindern soweit ohne Eigen- oder Fremdgefährdung möglich.
Gefahrzettel Klasse 4 1.png
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
Brandgefahr. Entzündbar oder brennbar, kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden. Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, chwermetallverbindungen oder Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothermer Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe führen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung explodieren. Eintrag austrender Stoffe in Gewässer verhindern soweit ohne Eigen- oder Fremdgefährdung möglich.
Gefahrzettel 4 2.jpg
Selbstentzündliche Stoffe
Gefahr der Selbstentzündung bei Beschädigung von Versandstücken oder Austritt von Füllgut. Kann heftig mit Wasser reagieren.
Gefahrzettel 4 3 w.jpg Gefahrzettel 4 3 s.jpg
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsgefahr. Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken trocken gehalten werden. Der empfohlene Sicherheitsabstand beträgt 25 Meter wenn feste Stoffe betroffen sind. Bei flüssigen Stoffen sollte ein Abstand von 50 Metern eingehalten werden. Sind Tanks von Feuer betroffen beträgt der Sicherheitsabstand 800 Meter.

Seite 3 Fahreranweisung ADR 2009

Gefahrzettel / Placards Gefahreigenschaften ergänzende Hinweise
(1)
(2)
(3)
Gefahrzettel 5 1.jpg

Brandfördernde Stoffe

Zünd- und Explosionsgefahr. Gefahr einer heftigen Reaktion mit leicht brennbaren Stoffen. Stoff nicht mit entzündlichen oder leicht brennbaren Stoffen (z.B. Sägemehl) mischen.
Gefahrzettel 5 2.jpg Gefahrzettel 5 2 b.jpg

Organische Peroxide

Gefahr einer exthermen Reaktion mit Hitzentwicklung, bei Kontakt mit anderen Substanzen (Säuren, Amine, schwere Metallzusammensetzungen) durch Reibung oder ähnlichem. Dies kann zur Entwicklung von Schädlichen und leicht entzündlichen Gasen oder Dämpfen führen. Stoff nicht mit entzündlichen oder leicht brennbaren Stoffen (z.B. Sägemehl) mischen.
Gefahrzettel 6 1.jpg

giftige Stoffe

Vergiftungsgefahr. Gefahr für Gewässer und Abwassersystem. Ausgetretenen Stoff nicht berühren. Atemschutzmaske verwenden. Atmen Sie keine Gase oder Dämpfe ein. Halten Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite auf.
Gefahrzettel 6 2.jpg

ansteckungsgefährliche Stoffe

Ansteckungsgefahr. Gefahr für Gewässer und Abwassersystem. Ausgetretenen Stoff nicht berühren. Atemschutzmaske verwenden. Atmen Sie keine Gase oder Dämpfe ein. Halten Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite auf.
Gefahrzettel 7A.jpg Gefahrzettel 7B.jpg
Gefahrzettel 7C.jpg Gefahrzettel 7D.jpg

radioaktive Stoffe

Gefahr durch radioaktive Strahlung. Setzen Sie sich nicht unnötig lange der Strahlung aus. Atmen Sie keine Gase oder Dämpfe ein. Halten Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite auf.
Gefahrzettel 7E.jpg

spaltbares Material (Radioaktiv)

Gefahr einer Kettenreaktion. Gefahr durch radioaktive Strahlung. Setzen Sie sich nicht unnötig lange der Strahlung aus. Atmen Sie keine Gase oder Dämpfe ein. Halten Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite auf.
Gefahrzettel 8.jpg

ätzende Stoffe

Verbrennungsgefahr. Reagiert heftig mit Wasser und anderen Substanzen. Gefahr für Gewässer und das Abwassersystem. Ausgetretenen Stoff nicht berühren. Atmen Sie keine Gase oder Dämpfe ein. Halten Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite auf. Verhindern Sie das Stoffe in Gewässer, das Grundwasser oder das Abwassersystem gelangen.
Gefahrzettel 9.jpg

Stoffe mit verschiedenen Gefahren

Feuergefahr. Explosionsgefahr. Verbrennungsgefahr. Reagiert heftig mit Wasser und anderen Substanzen. Gefahr für Gewässer und das Abwassersystem. Ausgetretenen Stoff nicht berühren. Atmen Sie keine Gase oder Dämpfe ein. Halten Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite auf. Verhindern Sie das Stoffe in Gewässer, das Grundwasser oder das Abwassersystem gelangen.

Seite 4 Fahreranweisung ADR 2009

Folgende Ausrüstung ist für jede Beförderungseinheit für alle Gefahrzettelmuster mit zuführen:

  • mindestens ein Unterlegkeil pro Fahrzeug dessen Abmessungen der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein muss.
  • Zwei selbst stehende Warnzeichen.
  • Feuerlöscher mit mind. 2kg Löschmittel

Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung mitzuführen sind:

  • Warnweste wie in der Norm EN 471 beschrieben
  • Tragbare Lampe (möglichst komplett aus Kunststoff)
  • ein paar säurefeste Handschuhe sowie ein paar Lederhandschuhe
  • Schutzbrille

zusätzliche Ausrüstung je nach beförderten Stoffen der verschiedenen Gefahrgutklassen:

Ausrüstung / Gefahrgutklasse 1, 1.4, 1.5, 1.6 2.1, 2.2, 2.3 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2 7 8 9
Augenspülflüssigkeit X X X X X X X X X X X
Atemschutzmaske (nach EN 141 mit kombiniertem Gas-/Staubfilter nach Typ A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2) X (1) X (1) X X
Schaufel, Besen und Auffangbehälter aus Kunststoff mit mind. 5 Liter Fassungsvermögen X X X X X X X X X X X
Abfluss- / Drainageabdichtung (Nur wenn Flüssigkeiten befördert werden) X X X

Bemerkungen:

  • (1) - Nur für Klasse 2.3 oder die Kombination der Klassen 2.1 und 6.1