ADR 2009 schriftliche Weisungen: Unterschied zwischen den Versionen

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* kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und Körper mit geeigneten Mitteln reinigen.
 
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* die den Gefahrennummern aller betroffenen Güter in der nachfolgenden Tabelle zugeordneten zusätzlichen Hinweise beachten. Die Gefahrennummern entsprechen bei der Beförderung in Versandstücken der Nummer der Gefahrzettelmuster.
 
* die den Gefahrennummern aller betroffenen Güter in der nachfolgenden Tabelle zugeordneten zusätzlichen Hinweise beachten. Die Gefahrennummern entsprechen bei der Beförderung in Versandstücken der Nummer der Gefahrzettelmuster.
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Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich.
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| style="vertical-align:top" | Halten Sie ausreichenden Sicherheitsabstand (500 Meter, im Brandfalle 1600 Meter) suchen Sie Deckung und bleiben Sie von Fenstern fern.
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Version vom 4. September 2008, 20:22 Uhr

Die Arbeitsgruppe WP15 der UNECE hat Anfang Mai 2007 beschlossen, zum Januar 2009 das heutige System der Schriftlichen Weisungen durch eine vierseitige Fahreranweisung zu ersetzen. Ziel ist es dabei die Anzahl erforderlicher Unfallmerkblätter zu reduzieren ohne dabei die Sicherheit bei Gefahrguttransporten herabzusetzen. Dazu sollen unter anderem die Vorschriften der Regelwerke ADR, ADN/ADNR und RID harmonisiert werden.

Dies entspricht der Forderung der internationalen Dachorganisationen IRU und FIATA, dass die Weisungen lediglich in einer Sprache mitgegeben werden müssen, die der Fahrzeugführer lesen und verstehen kann. Und nicht mehr wie bisher, in sämtlichen Amtssprachen aller während der Beförderung passierten Länder. Die Liste der Schutzausrüstungsgegenstände die während der Beförderung mitzuführen sind wird ebenfalls standardisiert. Die Verantwortung dafür das der Fahrzeugführer ein Unfallmerkblatt in der richtigen Sprache erhält, liegt zukünftig allein beim Beförderer.

Das neue Unfallmerkblatt ist eine 4-seitige Fahreranweisung die alle Beförderungsfälle abdeckt und nicht mehr stoff- oder mengenbezogen ist. Sie enthält generelle Anweisungen für das Verhalten des Fahrers im Gefahrenfall, sowie eine Liste für alle Gefahrgutklassen welche Gegenstände der Schutzausrüstung mitzuführen sind. Das vierseitige Muster der Fahreranweisung wird im Abschnitt 5.4.3 des ADR 2009 abgebildet sein.

ADR 2009

Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem folgenden vierseitigen Muster entsprechen:

Seite 1.

SCHRIFTLICHE WEISUNGEN
Maßnahmen bei einem Unfall oder Zwischenfall

Maßnahmen im Fall Unfalls oder Zwischenfalls während der Beförderung, die von den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung zu ergreifen sind, sowie Folgemaßnahmen.

  • Bremsen, das Fahrzeug anhalten - und wenn verfügbar - die Batterie durch Betätigen des Batterietrennschalters isolieren.
  • Vermeiden von Zündquellen. Insbesondere nicht Rauchen oder elektrische Ausrüstung schalten.
  • Informieren Sie über den Notfall und geben Sie Informationen über den Unfall oder Zwischenfall und über die gefährlichen Güter.
  • Ziehen Sie die Warnweste an und stellen Sie die selbststehenden Warnzeichen auf.
  • Halten Sie bei Ankunft der Hilfskräfte die Begleitpapiere bereit.
  • Berühren Sie keine verschütteten oder ausgelaufenen Stoffe. Vermeiden Sie das Einatmen Rauch, Staub oder Dämpfen dadurch das Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufhalten.
  • Entstehungsbrände an Reifen, Bremsen und Fahrzeugteilen sind mit dem Feuerlöscher zu bekämpfen.
  • Ladungsbrände sind nicht durch Mitglieder der Fahrzeugbesatzung zu bekämpfen.
  • Halten Sie sich nicht in der umgebung des Unfalls oder Zwischenfalls auf, raten Sie anderen Personen das Gebiet zu verlassen und befolgen Sie die Anweisungen der Hilfskräfte.
  • Benutzen Sie die mitgeführte Sicherheitsausrüstung dazu eine Kontaminierung von Gewässern oder Abwassersystemen zu vermeiden.
  • Legen Sie kontaminierte Kleidung ab und entsorgen Sie diese sicher zusammen mit den benutzten Ausrüstungsgegenständen.


ADN / ADNR 2009

Nachfolgend ein Muster das auf einem Vorschlag der Schweiz und Belgiens zur Änderung des ADN/ADNR 2009 beruht:

Seite 1.

SCHRIFTLICHE WEISUNGEN
Maßnahmen bei einem Unfall oder Zwischenfall

Bei einem Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Besatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:

  • Alle an Bord befindlichen anderen Personen über die Notsituation verständigen und soweit möglich aus der Gefahrenzone retten. Andere Schiffe in unmittelbarer Nähe warnen.
  • die im Rahmen der Meldepflicht zuständige Stelle verständigen und dabei soviel wie möglich Informationen über den Unfall oder Zwischenfall, die betroffenen Stoffe und den Ort liefern.
  • sich aus der unmittelbaren Gefahrenzone entfernen und die Weisungen der Meldestelle oder Notfalldienste befolgen.
  • Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung ein- oder ausschalten sofern sie nicht vom Typ "bescheinigte Sicherheit" ist und nicht als Hilfemaßnahme dient.
  • Beförderungspapiere und Stauplan bei der Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten.
  • nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten in der dem Wind zugewandten Seite vermeiden.
  • sofern dies gefahrlos möglich ist, können Feuerlöscher verwendet werden, um kleine Brände/Brandquellen zu bekämpfen.
  • sofern dies gefahrlos möglich ist, können Entstehungsbrände im geschützten Bereich von Mitgliedern der Besatzung bekämpft werden.
  • sofern dies gefahrlos möglich ist und nicht dadurch das ganze Schiffe gefährdet wird, geeignete Mittel verwenden, um den Eintrag von Stoffen in Gewässer zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen.
  • falls erforderlich und gefahrlos möglich, ist das Schiff gegen Abtreiben zu sichern.
  • kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und Körper mit geeigneten Mitteln reinigen.
  • die den Gefahrennummern aller betroffenen Güter in der nachfolgenden Tabelle zugeordneten zusätzlichen Hinweise beachten. Die Gefahrennummern entsprechen bei der Beförderung in Versandstücken der Nummer der Gefahrzettelmuster.

Seiten 2 und 3 Fahreranweisung ADR 2009

Gefahrzettel / Placards Gefahreigenschaften ergänzende Hinweise
(1)
(2)
(3)
Placard Klasse 1.jpg Gefahrzettel 1 5.jpg Gefahrzettel 1 6.jpg
Explosive Stoffe und Gegenstände
Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder Rauch.

Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich.

Halten Sie ausreichenden Sicherheitsabstand (500 Meter, im Brandfalle 1600 Meter) suchen Sie Deckung und bleiben Sie von Fenstern fern.
Gefahrzettel 1 4.jpg
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Leichte Explosions- und Brandgefahr. Halten Sie ausreichenden Sicherheitsabstand (100 Meter, im Brandfalle 500 Meter) suchen Sie Deckung.
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