ADR 2007 1.3.2.2 Aufgabenbezogene Unterweisung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Personal muss eine seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln.
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Das Personal muss eine seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten, die die [[Beförderung]] [[Gefahrgut|gefährlicher Güter]] regeln.
  
In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, ist das Personal über die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften zu unterweisen.
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In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter [[multimodaler Transport|multimodale Transport]]vorgänge umfasst, ist das Personal über die für andere [[Verkehrsträger]] geltenden Vorschriften zu unterweisen.
  
 
[[Kategorie:ADR 2007]]
 
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Aktuelle Version vom 13. März 2009, 22:30 Uhr

1.3.2.2 Aufgabenbezogene Unterweisung

Das Personal muss eine seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln.

In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, ist das Personal über die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften zu unterweisen.