Kategorie:Frachtrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Mai 2008, 10:50 Uhr
Die Allgemeinen Vorschriften zum Frachtrecht sind im vierten Buch, vierter Abschnitt, erster Unterabschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt.
Die allgemeinen Vorschriften umfassen die Paragrafen 407 bis 450. Im einzelnen sind das:
- § 407 Frachtvertrag
- § 408 Frachtbrief
- § 409 Beweiskraft des Frachtbriefs
- § 410 Gefährliches Gut
- § 411 Verpackung, Kennzeichnung
- § 412 Verladen und Entladen
- § 413 Begleitpapiere
- § 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
- § 415 Kündigung durch den Absender
- § 416 Anspruch auf Teilbeförderung
- § 417 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
- § 418 Nachträgliche Weisungen
- § 419 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 420 Zahlung, Frachtberechnung
- § 421 Rechte des Empfängers, Zahlungspflicht
- § 422 Nachnahme
- § 423 Lieferfrist
- § 424 Verlustvermutung
- § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden, Schadensteilung
- § 426 Haftungsausschluß
- § 427 Besondere Haftungsausschlußgründe
- § 428 Haftung für andere
- § 429 Wertersatz
- § 430 Schadensfeststellungskosten
- § 431 Haftungshöchstbetrag
- § 432 Ersatz sonstiger Kosten
- § 433 Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
- § 434 Außervertragliche Ansprüche
- § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 436 Haftung der Leute
- § 437 Ausführender Frachtführer
- § 438 Schadensanzeige
- § 439 Verjährung
- § 440 Gerichtsstand
- § 441 Pfandrecht
- § 442 Nachfolgender Frachtführer
- § 443 Rang mehrerer Pfandrechte
- § 444 Ladeschein
- § 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
- § 446 Legitimation durch Ladeschein
- § 447 Ablieferung und Weisungsbefolgung ohne Ladeschein
- § 448 Traditionspapier
- § 449 Abweichende Vereinbarungen
- § 450 Anwendung von Seefrachtrecht
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