Rang mehrerer Pfandrechte
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§ 443 HGB Rang mehrerer Pfandrechte
Absatz 1
Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 441, 464, 475b und 623 HGB begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das spätere entstandene dem früher entstandenen vor.
Absatz 2
Diese Pfandrechte haben Vorrang vor dem nicht aus der Versendung entstandenen Pfandrecht des Kommissionärs und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrecht des Spediteurs, des Frachtführers und des Verfrachters für Vorschüsse.