Konnossement

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Version vom 29. April 2010, 13:20 Uhr von 95.119.240.239 (Diskussion) (Bordkonnossement (Verladekonnossement, On Board B/L, Shipped on Board B/L))

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Ein Konnossement (engl. Bill of Lading, B/L) ist ein Warenwertpapier. Es repräsentiert die verschifften Güter und kann verkauft oder verpfändet werden. Ein Konnossement berechtigt den legitimierten Inhaber die Waren in Empfang zu nehmen.

Inhalt

Nach § 643 HGB enthält das Konnossement mindestens folgende Angaben:

  1. den Namen des Verfrachters
  2. den Namen des Kapitäns
  3. den Namen und die Nationalität des Schiffes
  4. den Namen des Abladers
  5. den Namen des Empfängers
  6. den Abladungshafen
  7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist
  8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit
  9. die Bestimmung über die Fracht
  10. den Ort und den Tag der Ausstellung
  11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen

Meistens werden drei Originale (voller Satz, engl. full set) eines Konnossements vom Verfrachter ausgestellt. Das Konnossement muss von diesem oder einem seiner Vertreter unterschrieben sein.

Funktion

Das Konnossement regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Ware. Das Konnossement ist Begebbar, das heißt, wenn das Konnossement übergeben wurde ist die Ware als übergeben anzusehen.

In seiner Funktion als Warenwertpapier stellt es die Ware selbst dar. Wird das Konnossement verkauft, gekauft oder verpfändet, geht auch die Ware auf den neuen Besitzer des Konnossements über. Der Kapitän des Schiffes kann die Waren alo nicht einfach unterwegs verkaufen, denn der Empfangsberechtigte und damit der Eigentümer der Waren ist im Konnossement eindeutig angegeben. Der Verfrachter darf die Waren an diesen aber nur ausliefern wenn dieser ein gültiges Original des Konnossements vorlegen kann.

Auf dem Weg werden unterschiedliche Konnossements ausgestellt, die die Übergabe der Waren rechtskräftig dokumentieren. So bestätigt der Verfrachter mit dem Übergabekonnossement, dass er die Ware zur Verschiffung angenommen hat. Das Bordkonnossement bestätigt wiederum dem Verfrachter, dass die Waren an Bord eines Schiffes genommen wurden. Jede am Transport beteiligte Partei darf die Güter an den nächsten Berechtigten in der Transportkette übergeben. Diese Angaben sind verbindlich.

Die volle Verantwortung für die Waren trägt immer derjenige, unter dessen Obhut sich die Waren befinden. Das Konnossement stellt den in der Transportkette Vorhergehenden von der Verantwortung frei, er hat die Waren schließlich übergeben. Deshalb wird auf den Konnossements auch immer der Zustand der Waren und ihrer Verpackungen festgehalten. Werden Schäden an der Ware auf dem Konnossement vermerkt wird dies als Abschreibung bezeichnet. Das Konnossement wird dadurch "unrein", als Erfüllungsnachweis für Außenhandelsgeschäfte und als zahlungsauslösendes Dokument im Akkreditivgeschäft sind nur "reine" Konnossemente zugelassen.

Ist das Schiff am Zielhafen angekommen und die Ware abgeladen, dann weist sich der Empfangsberechtigte mit seinem Exemplar des Konnossements als berechtigt aus und bekommt seine Lieferung ausgehändigt. Melden sich mehrere Konnossementinhaber beim Verfrachter muss dieser die Waren solange einlagern bis sich die Empfangsberechtigten geeinigt haben.

Die Waren dürfen vor dem Erreichen des im Konnossement genannten Zielhafen nur ausgeliefert werden wenn dem Kapitän alle drei Ausfertigungen des Konnossements vorgelegt werden.

Arten

Es gibt verschiedene Arten so zum Beispiel:

Inhaberkonnossement

Es enthält weder den Namen des berechtigten Empfängers noch eine Orderklausel. Berechtigter Empfänger ist derjenige, der das Konnossement vorlegt. Eine Legitimationsprüfung kann wegen des Fehlens des Namens des Empfängers nicht durchgeführt werden.

Orderkonnossement

Durch eine Orderklausel wird das Konnossement zum Orderpapier. Gemeint ist hier die Order des Empfängers, ist kein Empfänger benannt, gilt die Order des Abladers. Die Rechte aus dem Konnossement können durch Indossament übertragen werden. Ein Orderkonnossement wird durch ein Blankoindossament zum Inhaberkonnossement.

Namenskonnossement

Ein Namenskonnossement (auch Rektakonnossement) enthält den Namen des Empfängers ohne eine Orderklausel. Nur der namentlich genannte Empfänger ist zur Abnahme der Güter im Löschhafen berechtigt. Eine Übertragung der Ansprüche aus einem Namenskonnossement auf einen Dritten ist aber durch eine Abtretungserklärung des Empfängers möglich.

Übernahmekonnossement (Empfangskonnossement, Received for Shipment B/L)

Eine Bestätigung des Abladers, die Waren zur Verschiffung übernommen zu haben.

Bordkonnossement (Verladekonnossement, On Board B/L, Shipped on Board B/L)

In einem Bordkonnossement bestätigt der Verfrachter, die Güter an Bord des genannten Seeschiffes genommen zu haben. Er bestätigt dies, mit folgendem Vermerk: "Shipped on Board". Der Verfrachter hat die Sorgfaltspflicht, das Konnossementsdatum richtig einzutragen, nämlich das Datum der Anbordlieferung oder ein späteres. Das Bord Konnossement wird besonders bei Akkreditivgeschäften von den Banken verlangt, denn hieraus erkennt die Bank ob der im Kaufvertrag vereinbarte Liefertermin eingehalten wird.

Intermodalkonnossement

Intermodalkonnossemente werden für kombinierte Transporte verwendet, bei denen die traditionellen Wirkungen eines Konnossements benötigt werden.

Durchkonnossement

Wenn mehrere Verfrachter an einem Schiffstransport beteiligt sind, werden Durchkonnossemente (engl. Through Bills of Lading) ausgestellt.