090323 EPAL gewinnt gegen Falkenhahn: Unterschied zwischen den Versionen

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23.03.2009 Erfurt  
 
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== EPAL gewinnt gegen Falkenhahn ==
 
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Mit einem Urteil zugunsten der [[EPAL]] wird der Falkenhahn AG untersagt Holz-Flachpaletten mit dem Einbrand ''World im Oval'' anzubieten oder zu verkaufen. Der Grund: Der Einbrand ''World im Oval'' könne mit dem seit zahlreichen Jahren zur Kennzeichnung von Europaletten verwendeten Marken ''EUR im Oval'' und ''EPAL im Oval'' verwechselt werden.
 
Mit einem Urteil zugunsten der [[EPAL]] wird der Falkenhahn AG untersagt Holz-Flachpaletten mit dem Einbrand ''World im Oval'' anzubieten oder zu verkaufen. Der Grund: Der Einbrand ''World im Oval'' könne mit dem seit zahlreichen Jahren zur Kennzeichnung von Europaletten verwendeten Marken ''EUR im Oval'' und ''EPAL im Oval'' verwechselt werden.
  

Aktuelle Version vom 4. Oktober 2023, 14:26 Uhr

23.03.2009 Erfurt

EPAL gewinnt gegen Falkenhahn

Logo World-Palette

Mit einem Urteil zugunsten der EPAL wird der Falkenhahn AG untersagt Holz-Flachpaletten mit dem Einbrand World im Oval anzubieten oder zu verkaufen. Der Grund: Der Einbrand World im Oval könne mit dem seit zahlreichen Jahren zur Kennzeichnung von Europaletten verwendeten Marken EUR im Oval und EPAL im Oval verwechselt werden.

Das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. März 2009 (Az. 3 O 987/08) ist noch nicht rechtskräftig. Legt Falkenhahn Fristgerecht innerhalb eines Monats Einspruch ein wird das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Jena weiter verhandelt. Derzeit dürften also vorläufig noch (absolut rechtsmäßig) World-Paletten angeboten werden. Bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils stellt jedoch nicht nur der Verkauf, sondern auch jedes sonstige "Inverkehrsetzen", also zum Beispiel auch die Verwendung der World-Paletten als Tausch- oder Einwegpaletten eine Markenrechtsverletzung dar, betont die Epal.

Mit dem Urteil des Landgerichts Erfurt wird im Ergebnis die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Meinigen vom 26.03.2008 (Az. HK O 32/08) bestätigt. Das Landgericht Meiningen hat es der Fa. Falkenhahn AG untersagt, verschiedene Werbeaussagen hinsichtlich der World-Palette zu wiederholen, durch welche u.a. der falsche Eindruck einer Tauschfähigkeit der World-Palette im Europalettenpool erweckt worden ist. Die Einstweilige Verfügung ist von der Fa. Falkenhahn AG schon im Jahr 2008 durch die Unterzeichnung einer Abschlusserklärung anerkannt worden.

Dem zugleich gestellten Antrag der EPAL, die Fa. Falkenhahn zur Löschung der Marke World im Oval zu verpflichten, ist das Landgericht Erfurt nicht gefolgt, weil hierfür das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zuständig sei.