ADR 2009 schriftliche Weisungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemein
Die Arbeitsgruppe WP15 der UNECE hat Anfang Mai 2007 beschlossen, zum Januar 2009 das heutige System der Schriftlichen Weisungen durch eine vierseitige Fahreranweisung zu ersetzen. Ziel ist es dabei die Anzahl erforderlicher Unfallmerkblätter zu reduzieren ohne dabei die Sicherheit bei Gefahrguttransporten herabzusetzen. Dazu sollen unter anderem die Vorschriften der Regelwerke ADR, ADN/ADNR und RID harmonisiert werden.
Dies entspricht der Forderung der internationalen Dachorganisationen IRU und FIATA, dass die Weisungen lediglich in einer Sprache mitgegeben werden müssen, die der Fahrzeugführer lesen und verstehen kann. Und nicht mehr wie bisher, in sämtlichen Amtssprachen aller während der Beförderung passierten Länder. Die Liste der Schutzausrüstungsgegenstände die während der Beförderung mitzuführen sind wird ebenfalls standardisiert. Die Verantwortung dafür das der Fahrzeugführer ein Unfallmerkblatt in der richtigen Sprache erhält, liegt zukünftig allein beim Beförderer.
Das neue Unfallmerkblatt ist eine 4-seitige Fahreranweisung die alle Beförderungsfälle abdeckt und nicht mehr stoff- oder mengenbezogen ist. Sie kann eingesetzt werden für den Transport sämtlicher gefährlicher Güter und Stoffe in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks. Sie enthält generelle Anweisungen für das Verhalten des Fahrers im Gefahrenfall, sowie eine Liste für alle Gefahrgutklassen welche Gegenstände der Schutzausrüstung mitzuführen sind. Das vierseitige Muster der Fahreranweisung wird im Abschnitt 5.4.3 des ADR 2009 abgebildet sein.
Seite 1 Fahreranweisung ADR 2009
Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem folgenden vierseitigen Muster entsprechen:
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Maßnahmen im Fall Unfalls oder Zwischenfalls während der Beförderung, die von den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung zu ergreifen sind, sowie Folgemaßnahmen.
- Bremsen, das Fahrzeug anhalten - und wenn verfügbar - die Batterie durch Betätigen des Batterietrennschalters isolieren.
- Vermeiden von Zündquellen. Insbesondere nicht Rauchen oder elektrische Ausrüstung schalten.
- Informieren Sie über den Notfall und geben Sie Informationen über den Unfall oder Zwischenfall und über die gefährlichen Güter.
- Ziehen Sie die Warnweste an und stellen Sie die selbststehenden Warnzeichen auf.
- Halten Sie bei Ankunft der Hilfskräfte die Begleitpapiere bereit.
- Berühren Sie keine verschütteten oder ausgelaufenen Stoffe. Vermeiden Sie das Einatmen Rauch, Staub oder Dämpfen dadurch das Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufhalten.
- Entstehungsbrände an Reifen, Bremsen und Fahrzeugteilen sind mit dem Feuerlöscher zu bekämpfen.
- Ladungsbrände sind nicht durch Mitglieder der Fahrzeugbesatzung zu bekämpfen.
- Halten Sie sich nicht in der umgebung des Unfalls oder Zwischenfalls auf, raten Sie anderen Personen das Gebiet zu verlassen und befolgen Sie die Anweisungen der Hilfskräfte.
- Benutzen Sie die mitgeführte Sicherheitsausrüstung dazu eine Kontaminierung von Gewässern oder Abwassersystemen zu vermeiden.
- Legen Sie kontaminierte Kleidung ab und entsorgen Sie diese sicher zusammen mit den benutzten Ausrüstungsgegenständen.
Seite 1 Fahreranweisung ADN / ADNR 2009
Nachfolgend ein Muster das auf einem Vorschlag der Schweiz und Belgiens zur Änderung des ADN/ADNR 2009 beruht:
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Bei einem Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Besatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:
- Alle an Bord befindlichen anderen Personen über die Notsituation verständigen und soweit möglich aus der Gefahrenzone retten. Andere Schiffe in unmittelbarer Nähe warnen.
- die im Rahmen der Meldepflicht zuständige Stelle verständigen und dabei soviel wie möglich Informationen über den Unfall oder Zwischenfall, die betroffenen Stoffe und den Ort liefern.
- sich aus der unmittelbaren Gefahrenzone entfernen und die Weisungen der Meldestelle oder Notfalldienste befolgen.
- Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung ein- oder ausschalten sofern sie nicht vom Typ "bescheinigte Sicherheit" ist und nicht als Hilfemaßnahme dient.
- Beförderungspapiere und Stauplan bei der Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten.
- nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten in der dem Wind zugewandten Seite vermeiden.
- sofern dies gefahrlos möglich ist, können Feuerlöscher verwendet werden, um kleine Brände/Brandquellen zu bekämpfen.
- sofern dies gefahrlos möglich ist, können Entstehungsbrände im geschützten Bereich von Mitgliedern der Besatzung bekämpft werden.
- sofern dies gefahrlos möglich ist und nicht dadurch das ganze Schiffe gefährdet wird, geeignete Mittel verwenden, um den Eintrag von Stoffen in Gewässer zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen.
- falls erforderlich und gefahrlos möglich, ist das Schiff gegen Abtreiben zu sichern.
- kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und Körper mit geeigneten Mitteln reinigen.
- die den Gefahrennummern aller betroffenen Güter in der nachfolgenden Tabelle zugeordneten zusätzlichen Hinweise beachten. Die Gefahrennummern entsprechen bei der Beförderung in Versandstücken der Nummer der Gefahrzettelmuster.
Seite 2 Fahreranweisung ADR 2009
Seite 3 Fahreranweisung ADR 2009
Gefahrzettel / Placards | Gefahreigenschaften | ergänzende Hinweise | ||||
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Brandfördernde Stoffe |
Zünd- und Explosionsgefahr. Gefahr einer heftigen Reaktion mit leicht brennbaren Stoffen. | Stoff nicht mit entzündlichen oder leicht brennbaren Stoffen (z.B. Sägemehl) mischen. | ||||
Organische Peroxide |
Gefahr einer exthermen Reaktion mit Hitzentwicklung, bei Kontakt mit anderen Substanzen (Säuren, Amine, schwere Metallzusammensetzungen) durch Reibung oder ähnlichem. Dies kann zur Entwicklung von Schädlichen und leicht entzündlichen Gasen oder Dämpfen führen. | Stoff nicht mit entzündlichen oder leicht brennbaren Stoffen (z.B. Sägemehl) mischen. | ||||
giftige Stoffe |
Vergiftungsgefahr. Gefahr für Gewässer und Abwassersystem. | Ausgetretenen Stoff nicht berühren. Atemschutzmaske verwenden. Atmen Sie keine Gase oder Dämpfe ein. Halten Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite auf. | ||||
ansteckungsgefährliche Stoffe |
Ansteckungsgefahr. Gefahr für Gewässer und Abwassersystem. | Ausgetretenen Stoff nicht berühren. Atemschutzmaske verwenden. Atmen Sie keine Gase oder Dämpfe ein. Halten Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite auf. | ||||
radioaktive Stoffe |
Gefahr durch radioaktive Strahlung. | Setzen Sie sich nicht unnötig lange der Strahlung aus. Atmen Sie keine Gase oder Dämpfe ein. Halten Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite auf. | ||||
spaltbares Material (Radioaktiv) |
Gefahr einer Kettenreaktion. Gefahr durch radioaktive Strahlung. | Setzen Sie sich nicht unnötig lange der Strahlung aus. Atmen Sie keine Gase oder Dämpfe ein. Halten Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite auf. | ||||
ätzende Stoffe |
Verbrennungsgefahr. Reagiert heftig mit Wasser und anderen Substanzen. Gefahr für Gewässer und das Abwassersystem. | Ausgetretenen Stoff nicht berühren. Atmen Sie keine Gase oder Dämpfe ein. Halten Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite auf. Verhindern Sie das Stoffe in Gewässer, das Grundwasser oder das Abwassersystem gelangen. | ||||
Stoffe mit verschiedenen Gefahren |
Feuergefahr. Explosionsgefahr. Verbrennungsgefahr. Reagiert heftig mit Wasser und anderen Substanzen. Gefahr für Gewässer und das Abwassersystem. | Ausgetretenen Stoff nicht berühren. Atmen Sie keine Gase oder Dämpfe ein. Halten Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite auf. Verhindern Sie das Stoffe in Gewässer, das Grundwasser oder das Abwassersystem gelangen. |
Seite 4 Fahreranweisung ADR 2009
Folgende Ausrüstung ist für jede Beförderungseinheit für alle Gefahrzettelmuster mit zuführen:
- mindestens ein Unterlegkeil pro Fahrzeug dessen Abmessungen der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein muss.
- Zwei selbst stehende Warnzeichen.
- Feuerlöscher mit mind. 2kg Löschmittel
Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung mitzuführen sind:
- Warnweste wie in der Norm EN 471 beschrieben
- Tragbare Lampe (möglichst komplett aus Kunststoff)
- ein paar säurefeste Handschuhe sowie ein paar Lederhandschuhe
- Schutzbrille
zusätzliche Ausrüstung je nach beförderten Stoffen der verschiedenen Gefahrgutklassen:
Ausrüstung / Gefahrgutklasse | 1, 1.4, 1.5, 1.6 | 2.1, 2.2, 2.3 | 3 | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 5.1 | 5.2 | 6.1 | 6.2 | 7 | 8 | 9 |
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Augenspülflüssigkeit | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
Atemschutzmaske (nach EN 141 mit kombiniertem Gas-/Staubfilter nach Typ A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2) | X (1) | X | X | ||||||||||
Schaufel, Besen und Auffangbehälter aus Kunststoff mit mind. 5 Liter Fassungsvermögen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
Abfluss- / Drainageabdichtung (Nur wenn Flüssigkeiten befördert werden) | X | X | X |
Bemerkungen:
- (1) - Nur für Klasse 2.3 oder die Kombination der Klassen 2.1 und 6.1